Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aussagen des Versicherungsmaklers und auch der Risikoprüfer sind meiner Ansicht nach falsch. Sollten Sie aufgrund von Problemen, die mit der Hörstörung in Verbindung stehen und diese nicht von Ihnen angegeben wird, fluguntauglich werden, wird die Versicherung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung bzw. arglistiger Täuschung nicht leisten.
Der Versicher fragt, ob Störungen im Bereich der Ohren vorhanden sind. Die Hörstörung liegt bei Ihnen vor, auch wenn sie derzeit keine Beschwerden verursacht oder nicht zur Fluguntaulichkeit führt. Dabei ist unbeachtlich, dass Sie wegen dieser Störung aktuell oder seit über 5 Jahren nicht mehr in Behandlung sind.
Deutlich wird durch die Fragen, dass nach „Vorschäden" gefragt werden, die bei Ihnen ja leider gegeben sind. Dass der Versicherungsmakler Ihnen sagt, dass Sie die Frage mit „Nein" beantworten können, wundert mich nicht. Wenn die Risikoprüfer der Ansicht sind, dass die Hörstörung unbeachtlich für das zu versichernde Risiko ist, könnten Sie die Störung auch unproblematisch angeben.
Ich rate Ihnen dringend davon ab, die Frage nach bestehenden Störungen der Ohren mit „Nein" zu beantworten. Im Leistungsfall müssten Sie damit rechnen, dass der Versicherer den Vertrag anfechtet oder vom Vertrag zurücktritt.
Sollten Sie mit „Nein" antworten, empfehle ich nicht, die Versicherung nachträglich zu informieren, weil diese sicher den Rücktritt erklären wird. Wenn allerdings nach Abschluß des Vertrages 10 Jahre vergangen sind, kann die Versicherung nicht mehr anfechten oder zurücktreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt
Nochmal nachgefragt:
Es ist mir bewusst, dass die Versicherung versuchen wird, aufgrund von vorvertraglicher Pflichtverletzung oder Arglist nicht zu leisten. Ich selber habe bereits seit über 15 Jahren eine Fluguntauglichkeitsversicherung, aber mit Ausschluss. Ich habe nun diese Versicherung gefunden, bei denen ich bei der Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß mit "Nein" antworten kann. Natürlich möchte die Versicherung Vorschäden genannt bekommen, aber muss ich nun alles offenbaren? Ich muss doch nur die Fragen wahrheitsgemäß beantworten, oder nicht? Die Versicherung fragt ganz klar, ob es Krankheiten, Schäden etc. gibt, die von einem Arzt innerhalb der letzten 5 Jahre behandelt wurden. Dies kann ich ohne lügen zu müssen, mit "Nein" beantworten.
Deshalb nochmal die Frage:
Wenn der Versicherer den Vertrag anfechtet oder kündigt, hätte ich eine Chance dagegen vor Gericht anzugehen?
Mir ist auch bewusst, dass eine solche Klage lange dauern kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen das offenbaren, was offensichtlich für die Risikoeinschätzung der Versicherung von Bedeutung ist. Wenn laut Antrag tatsächlich nur Beschwerden oder vorliegende Störungen angegeben werden sollen, die in den letzten 5 Jahren ärztlich behandelt worden sind, kann man- wie Sie es wollen- alle Fragen mit "Nein" beantworten. Für mich deutet der Passus " oder bestehen bei Ihnen Krankheiten oder Störungen oder Beschwerden der Ohren?" darauf hin, dass hier nicht nur in den letzten 5 Jahren ärztlich behandelte Störungen gemeint sind. Eine Störung besteht ja unstreitig.
Ich bin der Ansicht, dass der Versicherer gute Aussicht auf Erfolg hat, den Vertrag anzufechten.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen kann. Aber ich greife auch auf meine umfangreichen Gerichtserfahrungen zurück.
Wenn Sie mögen, kann ich den Antrag aber auch im Ganzen mal prüfen. Vielleicht ergibt sich aus dem Kontext ein anderes Bild. Ich unterbreite Ihnen hierfür ein Angebot.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt