Zinsen Gesellschafterdarlehen (GmbH) an beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter

6. Februar 2019 19:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Wir haben eine Kapitalgesellschaft (Sitz in Deutschland), die ein Darlehen von ihrem beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter (Wohnsitz in China) erhalten hat.
Die Kapitalgesellschaft hat im Jahr 2017 Zinsen (Betriebsausgaben) in Höhe von ca. 4.000,00 € an den beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter bezahlt.
Diese wurden bei der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben berücksichtigt.

- Muss der Gesellschafter für das Jahr 2017 in Deutschland eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige Personen abgeben? Sind die Zinseinnahmen in Deutschland zu versteuern?
- Muss die Kapitalgesellschaft eine Kapitalertragsteuererklärung für das Jahr 2017 abgeben?
- Findet das Außensteuergesetz Anwendung?
- Wird der Betriebsausgabenabzug bei der Kapitalgesellschaft eingeschränkt?

6. Februar 2019 | 21:28

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

- Muss der Gesellschafter für das Jahr 2017 in Deutschland eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige Personen abgeben? Sind die Zinseinnahmen in Deutschland zu versteuern?

Hier liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, für die die Person aus § 1 Abs. 3 i.V.m. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig ist.

Mit EUR 4.000,000 liegt der Gesellschafter unter dem Steuerfreibetrag, eine Steuerlast droht in Deutschland nicht.

- Muss die Kapitalgesellschaft eine Kapitalertragsteuererklärung für das Jahr 2017 abgeben?

Hier gibt es zwar einen Freibetrag, mit EUR 4.000,00 liegt der Gesellschafter über dem Freibetrag, so dass eine Steuererklärung abzugeben wäre.

- Findet das Außensteuergesetz Anwendung?

Nein, der Anwendungsbereich des § 2 AStG nicht nicht eröffnet.

- Wird der Betriebsausgabenabzug bei der Kapitalgesellschaft eingeschränkt?

Nein, hier sehe ich keine Beschränkung, auch wenn das Geld nach China geflossen ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2019 | 09:26

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Zwei Rückfragen habe ich noch:
Das heißt Sie würden eine Steuererklärung für die beschränkte Steuerpflicht für das Jahr 2017 abgeben?
Nach § 32 d (1) Nr. 1 c) cc findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung, da der Gläubiger zu mehr als 10% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Einkommensteuer entsteht in Höhe von ca. 700,00 € (lt. meiner Berechnung), da der Grundfreibetrag keine Anwendung findet (beschränkte Steuerpflicht).

Gibt es eine gesetzliche Regelung ab wann die Kapitalgesellschaft eine Kapitalertragssteueranmeldung abgeben muss?
Können Sie mir einen Paragraphen nennen? Speziell geht es mir hierbei um gewährte Darlehen.

Viele Grüße


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2019 | 18:07

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Das Problem sehe ich hier beim § 50 Abs. 2 EStG . Denn eine Abgeltung durch Zahlung der Abgeltungssteuer findet nicht statt, da keine Einkünfte nach § 50a EStG vorliegen.

Der Grundfreibetrag findet aus § 50 Abs. 1 S. 2 EStG erst einmal keine Anwendung, eine Steuererklärung erscheint mir daher die saubere Lösung.

Zu beachten ist aber der Freibetrag von EUR 801,00 des § 32d EStG . dieser gilt für den Steuerpflichten, dieser hat seine Erträge zu erklären. Die Pflicht der Kapitalgesellschaft ergibt sich meiner Auffassung nach aus HGB, da die GmbH nach § 7 Abs. 4 und KStG Bücher führen muss.

Mit freundlichen Grüßen

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