Rücktritt vom Kaufvertrag einer Heizung nach dreimaliger Reparatur (Nachbesserung)

| 6. Februar 2019 09:24 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


14:39

Zusammenfassung

Nach erfolglosem zweiten Versuch gilt eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen und man kann vom Vertrag zurücktreten.

Guten Tag,

wir haben mit einem Bauunternehmer ein neues Haus gebaut und in diesem Zuge im Rahmen des Kaufvertrages auch eine Wärmepumpe der Firma Stiebel Eltron erworben. Diese wurde von einem durch den Bauunternehmer beauftragten Sanitärinstallateurs im Frühjahr 2017 eingebaut.

Während der letzten 18 Monate gab es diverse Probleme mit der Heizungsanlage. Insgesamt wurde diese drei Mal repariert, da immer wieder unterschiedliche Bauteile defekt waren. Es handelt sich dabei um eine Luft-Wasser-Wärmepumpe der Firma Stiebel Eltron, die insgesamt aus 3 Bauteilen besteht und als ein Gesamtpaket im Rahmen eines von Stiebel angebotenen SETs gekauft wurde:

- der Split-Einheit, bzw. Ansaugvorrichtung außerhalb des Hauses
- einem 300l Warmwasserspeicher
- der Wärmepumpe mit Steuerlogik und elektrischem Zusatzheizstab

Innerhalb der letzten 18 Monate traten folgende Fehler auf:

1. Verdichter in der Split-Einheit war defekt und musste komplett vom Werkskundendienst getauscht werden. In diesem Zusammenhang nahm der Monteur auch diverse Einstellungen an der Wärmepumpe vor

2. Der Revisionsschacht des Warmwasserspeichers war undicht, so dass unsachgemäß Wasser austrat. Hierdurch entstand ein massiver Wasserschaden (> 15 TEUR Schadensumme, reguliert durch die Versicherung), in dessen Folge das gesamte Kellergeschoss getrocknet, Bodenbeläge und Putz entfernt und neu geputzt + Boden verlegt werden musste. Diese Prozedur zog sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten hin.

3. Die eigentliche Pumpe wies ganz aktuell eine Undichtigkeit auf. Dadurch trat erneut bestimmungsunsachgemäß Wasser aus und die Heizung funktioniert nicht mehr (heizte im Winter nicht, Haus war kalt).

Diesen Mangel zeigten wir erneut, wie auch die beiden Mängel zuvor, bei unserem Bauunternehmer an, der über den Sanitärinstallateur den Werkskundendienst der Firma Stiebel Eltron beauftragte.

Dieser tauschte nun gestern die defekte Pumpe komplett aus - hier war vermutlich eine Gummidichtung fehlerhaft, genau wie auch schon zuvor am Revisionsschacht des Warmwasserspeichers. Der Monteur erwähnte nebenbei, Stiebel hätte eine Zeit lang mal Probleme mit den Dichtungen gehabt, außerdem wäre die Wärmepumpe fehlerhaft eingestellt.
Diese wurde allerdings zuvor nur vom Heizungsmonteur und danach nochmal vom Werkskundendienstes der Firma Stiebel im Rahmen des Verdichter-Austausches eingestellt.

Nun zu meinen Fragen:

Die Heizung wurde jetzt insgesamt 3 Mal nachgebessert. Wir haben aufgrund der massiven Probleme und daraus resultierenden Wasserschäden mit der Heizung kein Vertrauen mehr in die Anlage und würden diese - zumindest optional - gerne rückabwickeln und gegen einen anderen Hersteller ersetzen.

Wie sehen hierzu die rechtlichen Möglichkeiten / Erfolgschancen aus und wie müssen wir konkret vorgehen?

Danke und viele Grüße

6. Februar 2019 | 10:24

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

"Die Heizung wurde jetzt insgesamt 3 Mal nachgebessert. Wir haben aufgrund der massiven Probleme und daraus resultierenden Wasserschäden mit der Heizung kein Vertrauen mehr in die Anlage und würden diese - zumindest optional - gerne rückabwickeln und gegen einen anderen Hersteller ersetzen."

Antwort: Unter den geschilderten Umständen können Sie wegen Unzumutbarkeit nach "erfolglosem zweiten Versuch" (§ 440 BGB ) wegen "fehlgeschlagener Nacherfüllung" vom Vertrag (schriftlich per Einwurfeinschreiben! unter Zeugen) zurücktreten.

Sie sollten die fehlgeschlagenen Versuche und die Fristsetzungen dazu dokumentiert haben. Sicherheitshalber können Sie schriftlich noch eine weitere schriftliche Fristsetzung (ca. 10 Tage) zur Nacherfüllung setzten.

Danach wird dann der Vertrag rück abgewickelt, das heißt, Sie bekommen Ihr Geld zurück und können sich an einen Lieferanten/Hersteller Ihres Vertrauens wenden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2019 | 13:07

Sehr geehrter Herr Burgmer,

meine Frage bezog sich insbesondere auch auch darauf, ob ein Rücktritt möglich ist, obwohl ja drei verschiedene Mängel an dem Heizungssystem aufgetreten sind. Dies ist in dieser Angelegenheit entscheidend. Hierzu gab es ein Urteil in einem ähnlichen Fall: OLG Naumburg, Urteil vom 13.02.2008 – 6 U 131/07

Bitte präzisieren Sie Ihre Antwort daher noch einmal auf den konkreten geschilderten Sachverhalt.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2019 | 14:39

Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ausgehend von Ihrem Sachverhalt:

"Es handelt sich dabei um eine Luft-Wasser-Wärmepumpe der Firma Stiebel Eltron, die insgesamt aus 3 Bauteilen besteht und als ein Gesamtpaket im Rahmen eines von Stiebel angebotenen SETs gekauft wurde" Deshalb halte ich es für unzumutbar, dass Sie die Mängelrügen quasi versechsfachen zu müssten.

Wenden Sie sich deshalb auf dem von Ihnen beschriebenen Weg " an den Bauunternehmer, der über den Sanitärinstallateur den Werkskundendienst der Firma Stiebel Eltron beauftragte".

Mit freundlichen Grüßen.
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Februar 2019 | 08:27

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sie sollten dringend Ihr Urteil revidieren.

Denn:
Sie geben eine "Heizungsanlage" vor, die Sie als "Gesamtpaket bestellt haben" und in welche Sie nach drei verschiedenen, jedoch fehlgeschlagenen Nachbesserungen ggü. dem Hersteller und der LIeferkette kein Vertrauen mehr haben.

Darauf bezog sich meine Antwort, die Sie dann mit einer einzelnen Entscheidung des OLG Naumburg in Frage stellen, die in der Literatur kaum Widerhall gefunden hat und sich damit befasst, ob die drei Reparaturfälle auf den Defekt einer oder mehrerer Zündspulen zurückzuführen sind.

Jeder Fall ist anders und kann nicht auf eine Heizungsanlage ohne weiteres übertragen werden.

Denn die Spannweite der Unzumutbarkeit und damit die Zahl der Nachbesserungen kann von 1 bis mehr als drei variieren, wie das in der sehr kasuistische Rechtsprechung – also nicht nur des OLG Naumburg - nachzulesen ist:

„Die Unzumutbarkeit kann sich ferner aus der Art der Mangelhaftigkeit ergeben. Weist die Kaufsache mehrere verschiedene Mängel auf, wird etwa die Nachbesserung idR unzumutbar sein, weil das Vorliegen weiterer, noch unentdeckter Mängel zu befürchten ist (BGH NJW 2013, 1523 Rn. 24 ff. – Montagsauto; Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114 [2117]; (BeckOK BGB/Faust, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 440 Rn. 39-48)

Oder auch:
"Eine Abweichung von der Vermutung kann ferner bei besonders leicht oder besonders schwer zu behebenden Mängeln geboten sein (NK-BGB/Büdenbender Rn. 15; vgl. auch BGH NJW 1998, 677 [678]). Bei letzteren lassen auch zwei Fehlversuche nicht auf die Inkompetenz des Verkäufers zur Mangelbehebung schließen (BGH NJW 2007, 504 Rn. 15; OLG Saarbrücken BeckRS 2011, 7665). Bei Ersteren kann uU schon ein einziger Fehlversuch den Verkäufer als unfähig zur Mangelbehebung erscheinen lassen. Ähnlich Palandt-Weidenkaff § 440 Rn 8.
Qu.: (BeckOK BGB/Faust, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 440 Rn. 33-38)

Sie können weder erwarten, noch ist es geschuldet, dass mit Ihrem Einsatz und im Rahmen der Plattform die seh

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