Sehr geehrter Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Das Ergebnis, zu dem Sie gelangt sind, ist erst einmal korrekt.
Sie sollten unter Ihre Rechnung noch den Hinweis einer „im Inland nicht steuerbaren Leistung" hinzufügen.
Zur Erklärung möchte ich auf § 1
und § 3a UStG
verweisen.
Die erstgenannte Regelung bestimmt, dass alle im Inland ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen.
Nach § 3a UStG
können Sie bestimmen, ob die ausgeführte Leistung nach der gesetzlichen Definition, als im Inland erbracht gilt. Der § 3a UStG
gilt insbesondere für die sonstigen Leistungen, also alles was nicht im Zusammenhang mit einer gelieferten verkörperten Ware steht. Also auch die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen.
Der Grundsatz des Abs. 1 bestimmt, dass jede sonstige Leistung eines Unternehmers an dessen Sitz oder der jeweiligen Betriebsstätte ausgeführt wird.
Schon in Abs. 2 wird auf die wesentliche Abweichung von dieser Regel gegenüber Unternehmers Bezug genommen. Danach wird die sonstige Leistung am Sitz des Leistungsempfängers durch den Unternehmer erbracht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits selbst Unternehmer ist.
Was immer unter der konkret von Ihnen erbrachten Leistung zu verstehen ist, so würde ich davon ausgehen, dass von dieser Ausnahme der Regel, keine weitere Ausnahme in den nachfolgenden bzw. aufgeführten weiteren Regelungen zutreffen sein sollte, so dass hier der Leistungsort Ihrer sonstigen Leistung für das kalifornische Unternehmen in Kalifornien zu sehen ist.
Damit ist der Leistungsort ebenfalls Kalifornien und somit im Drittland, was für Sie in jedem Falle bedeutet, dass Ihre sonstige Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
29. Januar 2019
|
17:45
Antwort
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