Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie keine Rechte geltend machen können. Nach den Regeln der Verkaufsplattform ist es zulässig, bestimmte Bieter auszuschließen.
Hierzu heißt es u.a. im Regelwerk:
"eBay bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre Transaktionen auf den von Ihnen gewünschten Kundenkreis zu beschränken.
Für Ihre Angebote können Sie Folgendes tun:
Bieter und Käufer für Ihre Angebote sperren
Käufer sperren
Wenn Sie an bestimmte eBay-Mitglieder nicht verkaufen möchten, können Sie diese in Ihre Liste gesperrter Käufer aufnehmen."
Danach KANN der Verkäufer Sie also sperren, verhält sich also nach diesen Regeln, denen Sie sich ja auch mit Ihrer Anmeldung unterworfen haben, regelkonform.
Dann aber können Sie keinerlei Rechte aus diesem regelgerechten Verhalten ableiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau RAin, Schutzzweck dieser Norm ist es aber, Bieter mit schlechten Bewertungen o.ä. sperren zu können und nicht jeden X-beliebigen. Stellen sie sich vor Ikea hängt ein Schild auf, dass dort nicht mehr an Frau Schmitz (oder an dunkelhäutige Mitbürger oder Ausländer z.B.) verkauft wird. Diese Regeln müssen auch ohne Berücksichtigung der AGB beim Onlinehandel gelten, oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
diesen Schutzzweck können Sie den Richtlinien aber nicht entnehmen. Hier wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Käuferkreis zu begrenzen, und zwar ohne jede Wertung.
Daher bleibe ich bei meiner Auffassung.
Ihr "Vergleich" hinkt nicht nur, sondern ist auch äußerst geschmacklos. Die Zeiten, in denen mit Schildern vor einem Geschäft Käuferschichten wegen besonderen Merkmalen ausgeschlossen worden sind, sind gottseidank vorbei und auch nicht etwa mit dem Kontraktierungszwang zu vergleichen, zumal in Ihrem Fall eben KEIN besonderes Merkmal genannt wird.
Ich könnte Ihre Verärgerung ja noch nachvollziehen, nicht aber Ihre rechtlichen Folgerungen.
Mit freundlichen zGrüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst Danke für die klarstellenden Worte.
Allerdings verwechseln Sie hier in der Tat den von Ihnen geforderten Kontraktierungszwang (denn nichts anderes stellt es dar, wenn ich mit JEDEM abschließen muss), von der AGB-Anwendung und deren Unzulässigkeit. Die AGB sind zulässig, was schon durch viele Urteile bestätigt worden sind.
Daher kann ich Ihre Bewertung so nicht verstehen und werde mir überlegen, ob ich sie auch hinnehme (Komisch, dass Sie Unterlassungsansprüche bei eBay bejahen, sie aber bei Bewertungen wohl nicht erkennen).
MfG
RAin True-Bohle