Verkäufer verhängt unbegründet Ebay-Sperre

25. Oktober 2007 16:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Kaufrecht


Beantwortet von


17:52

Ein Verkäufer bietet seine Ware für 119 Euro Festpreis auf Ebay an, nebenbei aber auch mit der neuen Option "Kunde schlägt Preis vor". Ich nutze erstmals diese Funktion seit dem ich seit fünf Jahren Ebay-Kunde bin und schlage einen Preis vor, der vom Betrag her dem des preiswertesten Anbieters entspricht. Als Reaktion erhalte ich eine Email mit Ausführungen über den Preisverfall bei Ebay und die vermutlich dubiose Quelle der Waren, so jedenfalls meint mein "Handelspartner". Außerdem sperrt er mich als Käufer. Ich bin nun der Ansicht, dass er zwar keinen Kontraktionszwang hat, dass er mich aber nicht auf einem öffentlichen Forum sperren darf, obwohl ich nicht gegen irgendwelche Regeln verstoßen habe, insbesondere, da diese Sperre für Dritte (Ebay) einsehbar ist und mich somit als Kunden diskreditiert. Kann ich die Unterlassung verlangen? Kann ich Schadensersatz verlangen? Wo ist Gerichtsstand?

25. Oktober 2007 | 17:11

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier werden Sie keine Rechte geltend machen können. Nach den Regeln der Verkaufsplattform ist es zulässig, bestimmte Bieter auszuschließen.


Hierzu heißt es u.a. im Regelwerk:


"eBay bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre Transaktionen auf den von Ihnen gewünschten Kundenkreis zu beschränken.

Für Ihre Angebote können Sie Folgendes tun:

Bieter und Käufer für Ihre Angebote sperren

Käufer sperren
Wenn Sie an bestimmte eBay-Mitglieder nicht verkaufen möchten, können Sie diese in Ihre Liste gesperrter Käufer aufnehmen."


Danach KANN der Verkäufer Sie also sperren, verhält sich also nach diesen Regeln, denen Sie sich ja auch mit Ihrer Anmeldung unterworfen haben, regelkonform.


Dann aber können Sie keinerlei Rechte aus diesem regelgerechten Verhalten ableiten.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2007 | 17:20

Sehr geehrte Frau RAin, Schutzzweck dieser Norm ist es aber, Bieter mit schlechten Bewertungen o.ä. sperren zu können und nicht jeden X-beliebigen. Stellen sie sich vor Ikea hängt ein Schild auf, dass dort nicht mehr an Frau Schmitz (oder an dunkelhäutige Mitbürger oder Ausländer z.B.) verkauft wird. Diese Regeln müssen auch ohne Berücksichtigung der AGB beim Onlinehandel gelten, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2007 | 17:52

Sehr geehrter Ratsuchender,


diesen Schutzzweck können Sie den Richtlinien aber nicht entnehmen. Hier wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Käuferkreis zu begrenzen, und zwar ohne jede Wertung.

Daher bleibe ich bei meiner Auffassung.


Ihr "Vergleich" hinkt nicht nur, sondern ist auch äußerst geschmacklos. Die Zeiten, in denen mit Schildern vor einem Geschäft Käuferschichten wegen besonderen Merkmalen ausgeschlossen worden sind, sind gottseidank vorbei und auch nicht etwa mit dem Kontraktierungszwang zu vergleichen, zumal in Ihrem Fall eben KEIN besonderes Merkmal genannt wird.

Ich könnte Ihre Verärgerung ja noch nachvollziehen, nicht aber Ihre rechtlichen Folgerungen.


Mit freundlichen zGrüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Ergänzung vom Anwalt 25. Oktober 2007 | 18:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst Danke für die klarstellenden Worte.

Allerdings verwechseln Sie hier in der Tat den von Ihnen geforderten Kontraktierungszwang (denn nichts anderes stellt es dar, wenn ich mit JEDEM abschließen muss), von der AGB-Anwendung und deren Unzulässigkeit. Die AGB sind zulässig, was schon durch viele Urteile bestätigt worden sind.

Daher kann ich Ihre Bewertung so nicht verstehen und werde mir überlegen, ob ich sie auch hinnehme (Komisch, dass Sie Unterlassungsansprüche bei eBay bejahen, sie aber bei Bewertungen wohl nicht erkennen).


MfG

RAin True-Bohle

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