Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Ehefrau hat derzeit den Status einer drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Sie hat eine Aufenthaltskarte gemäß der EU-Richtlinie 2004/38/EG. Die Aufenthaltskarte dokumentiert ihr kraft Unionsrecht geltendes Aufenthaltsrecht in Portugal. Nach 5 Jahren Aufenthalt bekommt sie ein Daueraufenthaltsrecht in Portugal (Art. 16 der EU-Richtlinie), also 2020. Die Richtlinie regelt die Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts.
Im Verfahren - C 291/05
- "Eind" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 11.12.2007 festgestellt, dass sich ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger, der im Aufnahme-Mitgliedsstaat mit einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger eines anderen Mitgliedsstaates zusammenlebt, sich weiter auf sein eigenes Freizügigkeitsrecht berufen kann, wenn er zusammen mit dem Unionsbürger in dessen Herkunfts-Mitgliedsstaat zieht (sog. Rückkehrfall). Das wäre Ihre Konstellation, wenn Ihre Frau zu Ihnen nach Deutschland nachzieht. Ihre Ehefrau behielte den Status eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und würde dies durch eine entsprechende Aufenthaltskarte dokumentieren.
Das Daueraufenthaltsrecht würde Ihre Frau in Deutschland erst nach 5 Jahren erhalten, weil die Zeiten in Portugal nicht angerechnet werden (vgl. § 4a des deutschen Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU). Sollten Sie erwerbstätig sein und versterben, erhält Ihre Frau schon nach 2 Jahren Aufenthalt in Deutschland das Daueraufenthaltsrecht; wegen des Günstigkeitsprinzips bekäme Ihre Frau aber sofort eine Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Aufenthaltsrecht, wenn Sie versterben. Ich empfehle deshalb, dass Ihre Frau in Deutschland die Ausstellung der (deutschen) Aufenthaltskarte sowie unverzüglich nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27
, 28
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragt um alle Vorteile problemlos in Anspruch nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass ein Ausländer sich auf mehrere Aufenthaltstitel berufen kann (Urteil vom 19.03.2013 - 1 C 12.12
-) - das muss m.E. in Rückkehrfällen auch für das Verhältnis deutsche Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsrecht nach o.g. EU-Richtlinie gelten.
Bei der Einreise genügt die portugiesische Aufenthaltskarte anstelle eines Visums. Innerhalb von 3 Monaten müsste sich Ihre Frau bei der Meldebehörde angemeldet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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