Geruchsbelästigung durch Dunstabzug an der Aussenwand

25. Oktober 2007 14:56 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Benötige ich die Zustimmung der Eigentümerversammlung um meine Dunstabzugshaube an den vorhandenen Dunstabzugskanal anzuschließen?

Sie sollten herausfinden, ob es bereits Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gibt, wie in solchen Fragen zu verfahren ist. Im übrigen handelt es sich bei der Außenwand um Gemeinschaftseigentum, über das die Eigentümerversammlung entscheidet. Daher benötigen Sie deren Zustimmung, bevor Sie die Dunstabzugshaube anschließen.

Habe gerade eine ETW in der ersten Etage eines 6-Familienhauses erworben und den externen Verwalter informiert, dass ich den Anschluss meiner Küchen-Dunstabzugshaube über den bauseits bereits vorbereiteten Dunstabzugskanal zur Aussenwand herstellen möchte.
Der Verwalter hat mein Vorhaben zunächst gestoppt mit dem Hinweis, dass zuerst ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden muss, weil sich der Teileigentümer der Wohnung unter uns wegen der angeblich zu befürchtenden Geruchsbelästigung beschwert habe.
Frage:
Muss ich diesen Beschluss abwarten bzw. eine neg. Entscheidung hinnehmen ?

25. Oktober 2007 | 15:13

Antwort

von


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40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ausgehend von Ihrer Darstellung möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Zunächst wäre es notwendig herauszufinden, ob es irgendwelche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gibt, wie in solchen Fragen zu verfahren ist. Hieraus könnte sich ggf. eine genaue Klärung ergeben.

Im übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Außenwand um sog. Gemeinschaftseigentum handelt. Hierüber hat tatsächlich die Eigentümerversammlung zu entscheiden. Bei einem negativen Beschluss haben Sie die Möglichkeit, hiergegen vor Gericht vorzugehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bei Nachfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung. Im übrigen bitte ich Sie, einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen und insbesondere zu überprüfen, ob es entsprechende Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft gibt.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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