Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Die Eigentümergemeinschaft haftet grundsätzlich nur für Schäden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, wenn sie ein Verschulden an dem entstandenen Schaden trifft. Ein Verschulden ist etwa anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht rechtzeitig Sanierungs- bzw. Reparaturarbeiten durchführen läßt und hierdurch ein Schaden am Sondereigentum des Einzelnen entsteht.
In Ihrem Fall scheint die Schadensursache nicht eindeutig bestimmbar zu sein. Insofern könnte es dem betroffenen Eigentümer schwer fallen, den Beweis anzutreten, dass die Schadensursache aus dem Gemeinschaftseigentum hervorgeht. Hierfür trägt er die Beweislast.
Andererseits ist festzuhalten, dass, sollte das Gemeinschaftseigentum als Schadensursache feststehen, es auf die exakte Ursache nicht mehr ankommt. Die Ursache müsste in diesem Fall nicht eindeutig bestimmbar (beweisbar) sein, um einen eventuellen Schadensersatzanspruch auszulösen. Die Tatsache, dass die Ursache irgendwo am Gemeinschaftseigentum zu finden ist, reicht regelmäßig aus.
Gesetz dem Fall, die Eigentümergemeinschaft trifft tatsächlich ein Verschulden am Schaden des einzelnen Eigentümers, so hat sie auch für entstandene Hotlekosten aufzukommen. Dies jedoch nur, wenn es dem betroffenen Eigentümer aufgrund erheblicher, spürbarer und nicht nur vorübergehender Beeinträchtigungen nicht mehr zuzumuten ist, das Objekt zu bewohnen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, ist aus der Ferne leider nicht zu beurteilen. Dazu müssten die genauen Gegebenheiten und der Umfang des Schadens bekannt sein. Im Übrigen ist genau dieser Punkt Anlass für zahlreiche Gerichtsverfahren.
Des Weiteren müssen die Hotelkosten auch tatsächlich angefallen sein. Bekommt der Eigentümer Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten, hat er mangels Schaden auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Wenn nun Hotelkosten anfallen würden, müssen dann alle 3 (drei)Eigentümer anteilig bezahlen oder nur die 2 (zwei) Eigentümer, die keinen Schaden haben?
Danke und Gruß
Sollte die Eigentümergemeinschaft den Schaden tatsächlich verschuldet haben, haftet sie auch als Gemeinschaft. Da die Gemeinschaft vorliegend aus drei Parteien besteht, hat schließlich jede der Parteien ein Drittel der Kosten zu tragen. Der Einzelne kann sich meines Erachtens nicht der Haftung entziehen. Auch, wenn er der eigentlich Geschädigte ist, muss er sich seinen Teil (1/3) entgegenhalten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt