Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten bei der Staatsanwaltschaft, die Ihnen mitgeteilt hat, dass die italienischen Behörden kein Rechtshilfegesuch gestellt haben, Widerspruch einlegen und bei Nichtabhilfe eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Dann hat die Poizei bzw. die Staatsanwaltschaft die Möglichtkeit, abzuhelfen und Ihnen das Fahrzeug herauszugeben und wenn sie dies nicht tut, wird das zuständige Amtsgericht über die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Die Staatsanwaltschaft kam schon zu einem Ergebnis, in dem Schreiben steht das die italienischen Behörden kein Rechtshilfegesuchen in der angegeben Zeit gestellt haben, sodass das Fahrzeug wieder zurück an mich geht.
Dort steht auch das ich es von dem Polizisten ... zurück erhalte, es ist auch der Polizist der die Angelegenheit bearbeitet.
Ich habe den Polizisten auch damit konfrontiert, das ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft habe indem klipp und klar steht das ich das Fahrzeug von Ihnen zurück erhalte.
Nur das Problem ist, dieser Polizist meint, ich hätte das Fahrzeug nicht normal gekauft und wäre nicht der Besitzer.
Ein Tag später habe ich von den Polizisten ein Brief erhalten mit einem erneuten Sicherstellungsprotokoll „Gefahrenabwehr, Privater Rechte".
Meine Frage war, ist die Staatsanwaltschaft nicht über den Polizisten, muss dieser nicht das tun was die Staatsanwaltschaft sagt?
Wenn im Brief steht das ich das Fahrzeug von Ihm zurück erhalte, muss er das so nicht erfüllen?
Nein muss er nicht. Deswegen müssen Sie Widerspruch einlegen, damit dann die Staatsanwaltschaft sich mit der neuerlichen Sicherstellung beschäftigt.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Es handelt sich um einen neuen Sachverhalt, ein anderer Grund der Sicherstellung.