Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Durch die Auflösung des Vereins hat eine Liquidation nach § 47 BGB
über das Vereinsvermögen stattzufinden, wenn die Satzung nicht vorsieht, dass das Vereinsvermögen an den Fiskus fällt. Durch die Auflösung des Vereins und die durch den Vorstand durchzuführenden Liquidation besteht der Verein als Liquidationsverein weiter.
2. Der Verein ist danach auch im Liquidationsstatus weiterhin rechtsfähig, allerdings in dem Liquidationszweck begrenzt. D.h. im Rahmen der Liquidation ist ein Neuerwerb wie auch die Annahme von Spenden ausgeschlossen, außer der Liquidationszweck sieht dies ausdrücklich vor, Palandt, § 49 Rndr. 2.
3. Die Abwicklung bestehender Verpflichtungen ist aber in der Liquidationsphase möglich, so dass auch Spendenquittung für vergangene Spenden ausgestellt werden können.
4. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie Spenden solange noch annehmen können, solange das Liquidationsverfahren nicht stattfindet. Die Ausstellung von Spendenquittung für Spenden, die vor der Liquidation empfangen wurden, ist auch im Januar 2020 möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Januar 2019
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08:50
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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