Sehr geehrte Fragenstellerin,
nach § 641 BGB
ist der Werklohn erst nach der Abnahme gemäß § 640 BGB
fällig. Eine Zahlung muss also grundsätzlich erst zur Fertigstellung erbracht werden. Wenn alleine die 2.500,00 € als Anzahlung vereinbart worden sind, hat der Auftragnehmer auch kein Recht auf weitere Vorauszahlungen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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