Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass bei Sonderrufnummern, wie z.B. 01805, auch auf Websites die Kosten dafür in Klammern mit angegeben werden sollten (und üblicherweise auch werden).
Gesetzliche Grundlage dafür ist § 66a TKG
. Eine Verletzung der Informationspflicht über die Kosten, kann neben einem Bußgeld auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben (Abmahnung).
§ 66a TKG
lautet: "Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Angabe auf Homepage
23. Oktober 2007 11:11 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.
Ich möchte gerne auf meiner Homepage eine Sonderrufnummer z.B. 01803 oder 01805 stellen (zur allgemeinen Erreichbarkeit für Interessemten und Kunden)
Ist es richtig, dass ich hier auch auf die Kosten für diese Servicenummern hinweisen muss ? oder gilt dies nur für Werbung in Form von z.B. Flyern ?
Wenn ja auf welcher gesetzlichen Grundlage oder nach welchem Urteil !!!???
Danke !
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
/5,0
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