Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei dem Schuldanerkenntnis handelt es sich im juristischen Sinne um einen sogenannten „Titel", aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, insoweit ist Ihre Annahme richtig. Geregelt ist dies für Schuldanerkenntnisse in § 794 I Nr. 5 ZPO
.
Der Titel stellt eine formale Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung dar, setzt aber natürlich voraus, dass überhaupt eine entsprechende Forderung (noch) besteht.
Wenn Sie Ihre Schuld bezahlt haben, ist die im Titel „verbriefte" (etwas laienhaft ausgedrückt) Forderung durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB
).
Sie haben dann das Recht, den Titel, mit dem die ursprünglich mal bestehende Forderung durchgesetzt werden kann, vom Gläubiger herauszuverlangen, da es ja für den Schuldner sehr gefährlich ist, dass eine Urkunde existiert, mit der ein in Wirklichkeit gar nicht mehr existierende Anspruch noch durchgesetzt werden könnte.
Die Rechtsprechung begründet das mit der analogen Anwendung von § 371 BGB
.
Praktisch bedeutet das also, dass Sie, sobald sie die Forderung erfüllt haben, sofort vom Gläubiger die Herausgabe des Titels verlangen müssen.
Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass Ihnen der Titel zugesandt wird. Dabei handelt es sich vielmehr um eine sogenannte Holschuld.
Wenn der Gläubiger sich weigert oder tatsächlich mit der Zwangsvollstreckung droht oder Siee sonst Anlass zu entsprechende Befürchtungen haben, haben Sie die Möglichkeit die Vollstreckung durch eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO
) zu verhindern. Im Rahmen dieser Klage müssen sie nachweisen, dass die Forderung durch Erfüllung (in Ihrem Fall also durch Zahlung) erloschen ist, und beantragen, dass die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird und gleichzeitig die Herausgabe verlangen.
Ein seriöser Gläubiger wird es jedoch hierauf nicht ankommen lassen, da ihm dadurch erhebliche Kosten entstehen können. Auch könnten Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen und im äußersten Fall kann er sich sogar strafbar machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, vielen Dank für die super Antwort. Ich sehe das jetzt klarer. Dennoch bleibt ein mulmiges Gefühl, dass diese Schuldanerekennung vor Auszahlung des Betrags gefordert wird... wenn das Geld nicht ausbezahlt werden würde, würde der Titel ja bestehen bleiben, ich hätte aber wahrscheinlich auch hier die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage ?
Nochmal danke für die Info.
Genau so ist es: Wenn die "titulierte" Forderung aus irgendeinem Grunde nicht (mehr) besteht, muss der Gläubiger den Titel herausgeben. Ansonsten können Sie klagen (und evtl einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantgragen, falls es "brenzlig" wird). Alles Gute für Sie und Ihr Vorhaben! MK