Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und möchte diese auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Das Vereinsrecht (§§ 21-79 BGB
) trifft keine Aussage darüber, wieviele Mitglieder ein Verein aufnehmen darf. Es enthält nur Bestimmungen darüber, dass zur Eintragung des Sportvereins ins Vereinsregister die Zugehörigkeit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben sein muß (§ 56 BGB
). Mangels anderweitiger Regelung, in der mir nicht vorliegenden Satzung, ist der Sportverein grundsätzlich darin frei zu entscheiden, wieviele Mitglieder er aufnehmen möchte.
2. Den Mitgliedern eines Sportvereins stehen sogenannte Werterecht zu. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Recht der Mitglieder, und somit Ihres Enkels, Vereinseinrichtungen benutzen zu können. Zu den Werterechten gehört auch das Recht auf Teilnahmen an Sportvereinsveranstaltungen wie z.B. an Wettbewerben. Wie in anderen Bereichen auch, ist es auch hier möglich, weitere, klar definierte Mitgliedsrechte in der Satzung zu verankern.
3. Bei einer Beschneidung der Mitgliedschaftsrechte ohne satzungsmäßige Rechtfertigung, ist die Durchsetzung der Mitgliedsrechte durch Beschreitung des Rechtsweges gegen den Sportverein möglich. Zuständig wäre insoweit das Amtsgericht, an dessen Ort der Verein seinen Sitz hat, § 17 Abs. 1 ZPO
.
Eine klare Aussage darüber, ob ggf. Mitgliedschaftsrechte Ihres Enkels verletzt wurden, lässt sich demnach ohne Einsichtnahme der Vereinssatzung nicht abschließend beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich über die kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt
Satzung sieht keine Beschränkung vor, wenn Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wegen Nichtberücksichtigung bei der Aufstellung, als was ist dann vorzugehen? Einstw Verfügung oder normale Klage
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig bemerken, gilt auch im Sportverein der Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (vgl. § 35 BGB
).
Allerdings ist dem Verein bei der Auswahl der Spieler ein Ermessen einzuräumen. Dieses hat der Verein pflichtgemäß auszuüben. Bei Mannschaftssportarten spielt neben der objektiven Leistung beispielsweise auch immer auch die Mannschaftsdienlichkeit des einzelnen Sportlers eine wichtige Rolle, wobei dies natürlich nichts über Ihren Enkel aussagt.
Insoweit müsste die Nichtaufstellung Ihres Enkels auf nicht nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Dies ist eine Beweisfrage und von den näheren Umständen der regelmäßigen Nichtberücksichtigung abhängig, welche hier nicht nicht bekannt sind.
Sollte eine derartige Benachteiligung vorliegen, so kann grundsätzlich auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Allerdings dürfte es aus den vorgenannten Gründen schwierig sein, den erforderlichen Vergügungsanspruch darzulegen. Für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung erlassen werden sollte, und sich im Nachhinein herausstellte, dass eine solche von Anfang an ungerechtfertigt war, wären Sie ggf. gemäß § 945 ZPO
dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig.
Die Ausführungen zum Anspruch Ihres Enkels auf Brücksichtigung bei der Aufstellung gelten gleichfalls für eine Klage.
Es erscheint demnach sachgerecht, sofern noch nicht geschehen, das Gespräch mit dem Vereinsvorstand zu suchen.
Sollten Sie eine gerichtliche Geltendmachung in Betracht ziehen, so sollten Sie einen Kollegen vor Ort konsultieren, der die näheren Umstände der Nichtberücksichtigung Ihres Enkels und das damit einhergehende Prozeßrisiko gegeneinander abzuwägen vermag.
Gerne können Sie auch insoweit mit mir ein unverbindliches Gespräch führen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hauke Flamming
Rechtsanwalt