Unterhaltskosten für eine freigegebene Immobilie nach Restschuldbefreiung

| 26. November 2018 13:03 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Im Fall der Freigabe einer Immobilie aus der Insolvenzmasse haftet der Schuldner für alle neu auftretenden Verbindlichkeiten bezüglich des Gebäudes. Grundschuldgläubiger müssen bei Verwertung des Objektes auch nach Restschuldbefreiuung aufgrund der Sicherheiten bedient werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wurde eine gewerbliche Immobilie vom Insolvenzverwalter freigegeben. Restschuldbefreiung wurde erteilt. Versuche einer Zwangsversteigerung blieben erfolglos. Es bestehen nach wie vor alle Grundbucheintragungen.
Die Immobilie verfällt mehr und mehr, sodass ich regelmäßig zur Kostenüberahme von z.B. sicherheitsnotwendigen Reparaturen (herabfallende Dachziegel, Sicherungsmaßnahmen wegen Einsturzgefahr usw) aufgefordert werde.

Meine Sorge ist jetzt, dass ich über kurz oder lang zur Begleichung von Erhaltungskosten aus der Immobilie herangezogen werde, deren Höhe ich nicht tragen kann. Damit wäre für mich die Gefahr einer neuen Insolvenz gegeben.
Ist so etwas überhaupt denkbar oder hafte ich nur bis zu einem gewissen Bereich?

Besten Dank für die Antwort im voraus.

26. November 2018 | 15:11

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

in der Tat ist es so, dass Sie für alle nach der Freigabe anfallenden Kosten des Gebäudes haften, also auch wenn die Stadt im Wege der Ersatzvornahme Sicherungsmaßnahmen trifft. Dies in unbegrenzter Höhe, so dass es theoretisch möglich ist, dass Sie zehn Jahre nach der Restschuldbefreiung erneut einen Insolvenzantrag stellen.

Sie sollten sich daher um die Veräußerung des Objektes bemühen. Die Grundschuldgläubiger sind trotz der Restschuldbefreiung von einem etwaigen Käufer zu übernehmen bzw. aus dem Kaufpreis zu bedienen, auch wenn Ihnen Restschuldbefreiung erteilt wurde. Eine Ausnahme besteht natürlich wenn einzelne Gläubiger anderweitig befriedigt wurden, etwa durch Verwertung einer abgetretenen Lebensversicherung. Den erhaltenen Betrag müssen Sse sich anrechnen lassen. Möglicherweise ist einer der Grundschuldgläubiger eine Bank, die ggf. auch bereit ist Ihnen beim Verkauf behiflich zu sein.

Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 28. November 2018 | 10:05

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