Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie um eine Haftung dem Grunde nach nicht herumkommen.
Bei diesen Arbeiten hätten Sie sich vorab zum einen vergewissern müssen, dass die Nutzlast nicht überschritten wird und zum anderen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Ggfs. hätten Sie sich dazu dann Hilfe von dritter Seite bedienen oder die Arbeiten abbrechen müssen.
Eine Haftung Ihrerseits besteht also.
Aber es wird sicherlich auch ein Mitverschulden des Geschädigten aus genau den Gründen, die Sie schon aufgezeigt haben, anzunehmen sein. Der Geschädigte hätte sich dort nicht aufhalten dürfen und entfernen müssen, so dass hier ggfs. eine Quote von 50:50 anzunehmen sein kann.
Da Sie leider keine Haftpflichtversicherung haben, werden Sie dann ggfs. in Teilraten zahlen müssen - hier sollte also eine Verständigung mit dem Geschädigten herbeigeführt werden.
Aber etwas anderes ist hier noch zu bedenken: Sie führen aus, dass Sie allein für einen Auftraggeber tätig werden, so dass der Verdacht der Scheinselbständigkeit besteht. Das sollte vor Ort genauer anhand aller Unterlagen und Umstände unbedingt geprüft werden, da ggfs. diese mögliche Scheinselbständigkeit dazu führen kann, dass Sie als Arbeitnehmer anzusehen wären, so dass dann ggfs. der Auftraggeber als Arbeitgeeber anzusehen wäre, mit der Folge, dass dann eine Haftung der Firma/Auftraggeber besteht.
Daher sollten Sie nun unbedingt einen Anwalt mit der umfassenderen Prüfung beauftragen, als es im Rahmen einer Erstberatung hier möoglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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