Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Leider liegen sehr wenige Informationen vor, so dass ich Ihnen nur pauschal antworten kann, ohne evtl. Einzelfallabwägungen vorzunehmen.
1. Eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ist grundsätzlich möglich, sofern Sie nicht betrieblichen Interessen zu wider läuft. Beispielsweise hielt (im Beamtenverhältnis) das OVG Mecklenburg-Vorpommern die Ausübung einer Immobilienmaklertätigkeit für einen Vollzugsbeamten im Finanzdienst für unzulässig (Beschluss, Az. 2 M 174/04)
2. Nach meiner Auffassung fällt das Gewerbe unter die Nebentätigkeit des § 3 III TVöD.
3. Das hängt von Ihrer Tätigkeit ab, grundsätzlich dürfte eine Beeinträchtigung jedoch nur in wenigen Fällen vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt