Taschengeld Pfelgekind

| 15. November 2018 18:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Wir haben ein Dauerpflegekind mit 14 Jahren; die ehremamtliche Vormundschaft liegt bei mir. Wir möchten für unser Pflegekind, das eine weiterführende allgemeine Schule besucht (Realschule) bei der Bank ein sogenanntes Taschengeldkonto (Jugendgirokonto) mit Guthaben-EC-Karte einrichten.

Meine Frage:

Zählt dieses Geld auf dem Konto als Einkünfte im Rahmen des SGB VIII; hat also das Jugendamt Anspruch auf 75 % des Geldes (wie bei einer Ausbildungsvergütung) oder gibt es hier eine Art Freibetrag? Sind das überhaupt "Einkünfte" nach dem SGB?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn Sie als Pflegeeltern das Taschengeld auf das Taschengeldkonto überweisen, handelt es sich nicht um „Einkünfte" Ihres Pflegekindes. Das Jugendamt kann davon nichts beanspruchen. Für 14-Jährige wird ein Taschengeld von 22,50 €/Monat empfohlen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2018 | 19:04

Danke für Ihre schnelle Antwort. Kurz Nachfrage: Ist die Empfehlung gleichzeitig die Höchstgrenze? Also hier ( 22,50 *12 = 270 Euro/Jahr)? Gibt es eine Höchstgrenze für einen Kontostand?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2018 | 19:10

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Empfehlung ist nicht die Höchstgrenze. Das Taschengeld sollte allerdings aus dem erhaltenen Pflegegeld gezahlt werden können. Eine Höchstgrenze für einen Kontostand gibt es nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. November 2018 | 14:32

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