Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist hier zu prüfen, ob generell die Tätigkeit für eine Zeitarbeitsfirma dem Konkurrenzverbot unterliegt, und in einem zweiten Schritt ob dies auch für eine Angestelltentätigkeit gilt.
Nach der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in § 2 steht eine Zeitarbeitsfirma abstrakt zumindest teilweise im Wettbewerb mit der GmbH. Dies wird auch insbesondere am zweiten Satz des Wettbewerbsverbot nochmals sehr deutlich, in dem Zeitarbeitsfirmen explizit genannt sind.
Es stellt sich mithin die Frage, was in „Wettbewerb zu treten" bedeutet. Da die Zeitarbeitsfirma in der gleichen Stadt liegt, dürfte zwischen Zeitarbeitsfirma und der GmbH das Wettbewerbsverhältnis auch nicht nur abstrakt sondern konkret sein.
Nicht so deutlich ist das Wettbewerbsverbot bezüglich Ihrer eigenen Art der Tätigkeit. Es werden als Konkretisierung des „in Wettbewerb zu treten" die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit oder die Beteiligung an einem Unternehmen genannt. Beides betrifft klassische selbstständige Tätigkeiten und gerade kein Anstellungsverhältnis. Allerdings ist das leider nicht sehr deutlich formuliert. Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen könnte man auch so verstehen, dass damit nicht eine Beteiligung als Gesellschafter gemeint ist, sondern jede tatsächliche Beteiligung am Unternehmen. So beteiligt sich aber auch ein Arbeitnehmer letztlich am Erfolg eines Unternehmens, in dem er dort Arbeiten leistet und Vergütung erhält.
Weiter ist es auch so, dass durch die Förderung der Tätigkeit der Zeitarbeitsfirma dennoch durch Sie ein Wettbewerb ausgeübt werden könnte. Als plakatives Beispiel: wenn Sie bei der Zeitarbeitsfirma nun für die Gewinnung von Neukunden zuständig wären, würden Sie ja offensichtlich durch Ihre Arbeit in Konkurrenz mit der GmbH treten. Diese Argumentation lässt sich aber auch auf jede anderweitige Tätigkeit übertrage, verblasst aber immer mehr je weniger deutlich der Wettbewerb wird. So hätte praktisch auch der Pförtner der einen Neukunden auf den Parkplatz der Zeitarbeitsfirma lässt einen kausalen Anteil am Erfolg der Zeitarbeitsfirma. Als Wettbewerb zur GmbH dürfte man diese Tätigkeit aber im Ergebnis wohl kaum sehen können.
Mit anderen Worten: das Wettbewerbsverbot ist sehr schwammig formuliert. Es ist daher eine genaue Analyse der Tätigkeiten der GmbH und Ihrer Tätigkeit für die Zeitarbeitsfirma notwendig um eine halbwegs belastbare Aussage zu treffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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