Nießbrauch am Erbe

| 3. September 2018 10:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:23

Muss ein auf 4 Jahre zeitlich befristeter Nießbrauch am Erbe (Immobilie und kleineres Geldvermögen), den ich meinen Kindern gewähre zwingend, also gesetzlich vorgeschrieben, ins Grundbuch eingetragen werden oder ist dies auch möglich, ohne Eintragung ins Grundbuch.

3. September 2018 | 10:35

Antwort

von


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sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Sie können ein Testament errichten indem sie ein Vermächtnis aussetzen. In diesem Vermächtnis können Sie einen Nießbrauch bestimmen. Dieses Recht bedarf dann der Eintragung wenn der Erbfall eingetreten ist. Der Anspruch des Nießbrauchsberechtigten richtet sich dann gegen die Erben.
In der Praxis kann es zu Schwierigkeiten kommen wenn die Erben die Immobilie zügig verkaufen bevor eine Eintragung des Nießbrauchs statt gefunden hat. Deshalb empfiehlt sich die Eintragung stets. Die Kosten fallen ohnehin an.

In Ihrem Fall hielte ich eine Eintragung für nicht erforderlich. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Sicherung für den unwahrscheinlichen Fall des Todes handelt. Das heißt, Sie hoffen eigentlich, dass der Nießbrauch Stall nie eintritt. In diesem Fall wären die entstehenden Kosten also unnötig.

Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2018 | 11:41

Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,

danke für Ihre prompte Antwort. Offensichtlich habe ich ein Detail vergessen.
Es handelt sich um einen befristeten Zuwendungsniessbrauch über die kommenden 4 Jahre. Dieser Zuwendungsniessbrauch hat nichts mit meinem eigenen Testament zu tun, sondern soll einem Niessbrauchnehmer befristet eine Einnahmequelle eröffnen.
Ich selber habe vor einem Jahr geerbt und möchte nun die Früchte dieses Erbes zeitlich befristet dem Niessbrauchnehmer geben.
Hierzu werde ich den Zuwendungsniessbrauch notariell aufsetzen lassen. Der Niessbraucher hat also einen Vertrag mit mir.
Da der Niessbrauch zeitlich befristet ist, würde ich gerne auf eine Grundbucheintragung hierzu verzichten, da es einerseits nicht unerheblich Kosten verursacht und ich zum anderen ich nicht Alleinerbe war und somit eine Eintragung mit der Erbengemeinschaft abstimmen müßte. Das alles würde ich mir gerne sparen.
Würden Sie auch mit diesen neuen zusätzlichen Informationen sagen, dass eine Eintragung des Niessbrauchs im Grundbuch nicht zwingend erforderlich ist ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2018 | 12:23

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Solange die Zahlungen fließen ist eine Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung ist ja nur eine Sicherung. Gerade wenn Sie in einer Erbengemeinschaft sind, kann jedes Mitglied jederzeit auf Auseinandersetzung klagen. Wenn dann noch ein Nießbrauch eingetragen werden muss, können Sie sicher sein, dass dies nicht funktioniert.

Möglicherweise ist es für Sie ein gangbarer Weg dem Berechtigten einen Nießbrauch zuzusichern (ohne Eintragung) und zusätzlich ein privates Schuldversprechen. Damit würden Sie für den Fall, dass das Haus verkauft wird, die Zahlungen "aus eigener Tasche" begleichen. Damit könnten Sie die Eintragung vermeiden und trotzdem dem Berechtigten eine gewisse Zahlungshöhe zusichern.

Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. September 2018 | 07:58

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Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Ein Missverständnis in der ersten Frage konnte in der Rückfrage dann noch sehr gut geklärt werden. Ich bin sehr zufrieden. Die Antwort von RA Herrn Krueckemeyer war sehr hilfreich.

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