Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das sollte schon funktionieren.
Denn es gilt:
Die Verwaltungsvorschrift zu § 16 AufenthG
, 16.2.5, sieht vor:
"Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z.B. Haupt-oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Ein späterer Studiengang-oder Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Ein angemessener Zeitraum ist i.d.R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten [und staatlichen/privaten Hochschulen] entsprechend."
Sollte also binnen dieser 10 Jahre das zweite Studium noch zu schaffen sein, wäre die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich hätte paar Fragen bezüglich was die nächste Schritte wären. Was sollte man beachten bei der stellung einen Antrag auf Zweckwechsel beachten und wie man das ordnungsgemäß macht, sollte man Anwaltliche hilfe hinzuziehen oder könnte es ohne funktionieren. Der Studienvertrag ist bei der Hochschule auch nur auf 36 monate abgeschloßen, könnte das als Zusicherung bei der Prognose für die einhaltung der vorgeschriebene studiendauer wirken.
vielen Dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das sollte dann funktionieren, auch ohne Anwalt. Von der Dauer her passt es. Sollte sich wider Erwarten dennoch die Behörde querstellen, sollten weiteren anwaltlichen Rat/eine Vertretung hinzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt