Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden vermutlich Beide haften. Insoweit verweise ich auf
https://rabohledotcom.wordpress.com/2017/01/26/haftung-von-unternehmer-und-architekten/
und die dort besprochene Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016, Az.: 10 U 71/16
.
Es wird im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung entscheidend für die Mithaftung des Unternehmers also sein, ob er den Planungsmangel bei sorgfältiger Prüfung der Vorhaben hätte bemerken müssen.
Und das wird vermutlich zu bejahen sein, da ein Nachmessen eigentlich mit zum Umfang des Gewerkes gehört, wobei es aber eben auf die einzelnen Abweichungen ankommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
8. Juli 2018
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09:14
Antwort
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