Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Richtig ist, dass IP Adressen generell als personenbezogene Daten angesehen werden. Dies hatte der EuGH vor einiger Zeit bereits entschieden und klargestellt. Der BGH hatte zuvor noch eine etwas differenziertere Auffassung zu den IP Adressen. Doch hat sich der BGH nun der EuGH Rechtsprechung angeschlossen. Dies galt aber auch schon vor der DSGVO.
Das Nutzen von Honeypots auf der eigenen Website sollte zulässig sein. Doch sollten Sie diese Art der Verarbeitung der IP Adresse in Form der Sperrung in Ihre Datenschutzerklärung der Website aufnehmen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich bitte aber um eine konkretere Antwort auf folgende Frage meiner Erstanfrage:
"Ist eine wahllose IP-Adresse (ohne Hinweise auf Datum/Uhrzeit des Webseitenbesuchs) ein personenbezogenes Datum? WIe kann das - gerade bei dynamischen IP-Adressen - sein?"
Ich formuliere sie aber noch mal um:
Was bedeutet 'generell' in der Ausführung des EuGH? Wenn ich mir jetzt eine IP-Adresse ausdenke, die theoretisch existieren könnte, ist dies dann schon ein personenbezogenes Datum?
Vielen Dank.
Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
danke für die Nachfrage, welche ich folgendermaßen beantworten möchte:
IP-Adressen sind - egal ob dynamisch oder statisch - nach der Rechtsprechung des EuGH und auch des BGH personenbezogenen Daten.
Das Wort "generell" können Sie in meiner vorherigen Antwort auch streichen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich zum Abschluss freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)