Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Vermieter hat den Nachweis zu führen, dass die NK-Abrechnung – auch bereits 2003 / 04 – fristgemäß Ihnen zugegangen ist. Dies haben Sie für 2004 nicht grundsätzlich verhindert, da Sie nach Ihren Schilderungen die geschäftliche Anschrift benannt hatten. Hinsichtlich 2003 könnte er den Beweis dadurch führen, dass vor Ihrem Auszug ein Zugang an die anderen Mieter Ihrer Wohnung erfolgte (und diese etwa darauf Nachzahlungen geleistet haben). Ein Zugang allein an andere Parteien des Hauses halte ich für nicht ausreichend; ich weise Sie aber darauf hin, dass es sich um eine Entscheidung eines Gerichtes handelt, die so im Einzelfall nicht vorhergesagt werden kann. So wurde es z.B. für ausreichend erachtet, dass durch den Vermieter der Nachweis der Absendung geführt wurde (so AG Leipzig, ZMR 2006, 47
), auch wenn ich dies für rechtlich unzutreffend halte.
Der Umstand, dass die Abrechnungen innerhalb „erstellt“ wurden, ist jedoch unbeachtlich. Entscheidend ist der Zugang an Sie innerhalb der Frist.
Geht eine Abrechnung erst nach Ablauf der Frist des § 556 III BGB
zu, dann kann der Vermieter eine Nachforderung nicht mehr geltend machen.
Sollte die Abrechnung für 03 tatsächlich im Jahr 2004 zugegangen sein, kann Sie dagegen erst zum 31.12.2007 verjähren. Sollte die Abrechnung für 04 tatsächlich im Jahr 2005 zugegangen sein, kann diese erst zum 31.12.2008 verjähren.
Die Erfolgsaussichten in einem gerichtlichen Verfahren richten sich folglich danach, ob ein Zugang der Abrechnungen zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen werden kann. Ob dies möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis, so dass ich über das Prozessrisiko hier im Forum, neben den o.g. Ausführen, keine Aussage treffen kann. Käme es zu einem gerichtlichen Verfahren müssten Sie bei einem vollständigen Unterliegen und einem Streitwert von 280,00 € mit Kosten pro Anwalt in Höhe von rund 87,00 € rechnen und mit Gerichtskosten von 75,00 €. Wollen Sie das Prozessrisiko vermeiden, bietet sich ggf. ein außergerichtlicher Vergleich / Teilzahlung an. Beachten Sie, diesbezügliche Verhandlungen ohne Präjudiz oder Annerkennung einer Rechtspflicht zu führen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht