Genehmigungsfiktion LVwG SH 111a / VwVfG § 42a

21. März 2018 17:14 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


16:25

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 17.08.2017 für ein Grundstück eine Zufahrt per Mail bei der zuständigen Baubehörde beantragt. Mit dabei war eine Lageskizze der anzulegenden Zufahrt.
Am 23.08.2017 wurde uns der Erhalt der Anfrage per Mail von einem Mitarbeiter des Fachbereiches bestätigt. Zusätzlich hat er unsere Email bereits als Antrag gewertet und uns eine Genehmigung auf dem Postwege suggeriert (per Mail). Leider blieb diese aus, da die Gemeinde in Person von dem Bürgermeister ihre Zustimmung verweigert hat. Ich habe im September und im Oktober 2017 bei dem zuständigen Bauamtsleiter mich nach dem aktuellen Stand erkundigt und wurde mehrmals vertröstet. Ein erneutes Nachfragen im November ergab nun, dass laut Aussage des Fachbereiches wir schon längst einen Ablehnungsbescheid hätten zugestellt bekommen müssen. Nach einem Telefonat mit dem Bürgermeister hat dieser mir das auch so nochmals bestätigt. Ein Vor-Ort Termin mit dem Bürgermeister und dem Bauamtsleiter am 22.11.2017 erbrachte auch keine neuen Kenntnisse. Ende Dezember wurde ich dann nochmals von dem Baumamtsleiter auf die KW1 2018 vertröstet. Der Bescheid kam auch in der KW1 nicht. Am 11.01.2018 habe ich nun schriftlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion bei dem Bauamt dargestellt. Unser ausreichend formulierter Antrag ist zu diesem Zeitpunkt älter als drei Monate und eine Bitte zur Fristverlängerung wurde nicht an mich gestellt. In der darauffolgenden Woche bekamen wir nun doch einen Ablehnungsbescheid. Zum einen ohne Angabe einer Rechtsgrundlage und zum anderen zusätzlich mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung. Ich habe dem Bauamtsleiter dann nochmals mit der Genehmigungsfiktion konfrontiert und gebeten dazu schriftlich sich zu äußern. Er sieht diese Fiktion nicht und möchte dazu auch nicht schriftlich Stellung nehmen. Können Wir hier mit Hilfe eines Anwalts die Genehmigungsfiktion durchsetzen? Über eine Einschätzung oder Ratschläge würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank



21. März 2018 | 18:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
" Können Wir hier mit Hilfe eines Anwalts die Genehmigungsfiktion durchsetzen?"


Nein, das ist - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung der maßgeblichen Unterlagen - nicht anzunehmen.

Denn die von Ihnen ins Feld geführte Genehmigungsfiktion käme ja ausweislich der von Ihnen zitierten Normen nur dann in Betracht, wenn "wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist".

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für die Errichtung einer weiteren Zufahrt findet sich in Ihrem Landes Straßen- und Wegegesetz ( dies finden Sie unter: https://tinyurl.com/y75uymg6 ). Dieses Gesetz selbst sieht aber gerade keine Genehmigungsfiktion vor.

Insofern können Sie sich dann auch nicht auf eine solche berufen.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2018 | 12:47

Sehr geehrter Herr Fork,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Rechtsfrage.

Gemäß dem von Ihnen angeführten Straßen und Wegegesetz ist es nicht so, dass eine Zufahrt für ein Baugrundstück nur dann Erlaubnispflichtig ist wenn es sich an einer Landes- oder Kreisstaße befindet? Gem. §24
Unser Grundstück liegt an einer Gemeindestraße, wäre die von uns beantrage Zufahrt also nicht ohnehin schon "genehmigt" bzw. legal komplett ohne eine nötige Einbeziehung durch die Gemeinde oder hat die Gemeinde auch dort die Möglichkeit auf die Zufahrt einzuwirken? Hierfür finde ich im StrWG leider keinen Anhaltspunkt


mit freundlichen Grüßen



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2018 | 16:25

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Nachfrage 1:
"ist es nicht so, dass eine Zufahrt für ein Baugrundstück nur dann Erlaubnispflichtig ist wenn es sich an einer Landes- oder Kreisstaße befindet?"

Nein, denn die Frage nach der Erlaubnispflichtigkeit richtet sich grundsätzlich danach, ob die Errichtung der Zuwegung im sog. Anliegergebrauch erfolgt ( dann keine Erlaubnispflicht) oder ob eine Sondernutzung vorliegt (dann erlaubnispflichtig). Weitergehende Informationen zum Anliegergebrauch finden Sie unter: https://www.anwalt24.de/lexikon/strassenanliegergebrauch


Grundsätzlich unterfällt die erstmalige Errichtung einer Zuwegung immer dem Anliegergebrauch soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich und notwendig ist. Eine weitere Zufahrt dagegen ist regelmäßig erlaubnispflichtig, da eine Sondernutzung vorliegt.

Aus welchen konkreten rechtlichen Gründen Ihnen die Zuwegung verweigert wird, lässt sich nur dem Ablehnungsbescheid entnehmen. Gegen diesen könnten Sie auch noch Rechtsmittel einlegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich falsch sein sollte.




Nachfrage 2:
"Unser Grundstück liegt an einer Gemeindestraße, wäre die von uns beantrage Zufahrt also nicht ohnehin schon "genehmigt" bzw. legal komplett ohne eine nötige Einbeziehung durch die Gemeinde oder hat die Gemeinde auch dort die Möglichkeit auf die Zufahrt einzuwirken?"

Nein, denn offenbar geht man von einer nicht erforderlichen Zuwegung aus oder dass aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten ein sog. gemeindliches Einvernehmen erforderlich ist.

Insofern wäre eine eigenmächtige Errichtung mit einem hohen Risiko für Sie verbunden. Sie sollten vielmehr prüfen, aus welchen konkreten rechtlichen Erwägungen Ihnen die Errichtung verweigert wird sofern dies nicht bereits direkt aus dem Bescheid hervorgehen sollte. Auf die Nennung der Rechtgrundlage haben Sie auch einen grundsätzlichen Anspruch, da Sie ansonsten gar nicht prüfen könnten, ob ein rechtliches Vorgehen gegen die Ablehnung erfolgsversprechend ist..



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -

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