Abwassergebührenbescheid 4 Jahre rückwirkend ohne Bearbeitung meines Einspruches
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Problem und damit meine Anfrage betrifft das Sächsische Kommunalabgabengesetz in
Verbindung mit § 169 Abs.2 Ziff.2
der Abgabenordnung (Festsetzungsverjährungsfrist für Kommunalabgaben von 4 Jahren), dessen Inhalt wahrscheinlich in allen Bundesländern gleich ist.
Auf ein Schreiben des zuständigen Abwasserverbandes vom 16.06.2003 zwecks Anhörung des Grundstückseigentümers bezüglich des anfallenden Regenwassers und der Ankündigung eines entsprechenden Gebührenbescheides für voraussichtlich III. bzw. IV. Quartal 2003 habe ich mit Schreiben vom 28.07.2003 geantwortet.
Darin habe ich Einspruch/Widerspruch gegen die Erhebung einer Niederschlagsgebühr erhoben. Meine Begründung war, dass die Bedingungen gemäß der Satzung des Abwasser-verbandes, dass das Niederschlagswasser durch einen öffentlichen Kanal geleitet, anschließend in einem öffentlichen System gereinigt und danach in einen Vorfluter geleitet wird, unter unseren sehr ländlichen Verhältnissen nicht erfüllt werden. Außerdem hatte ich noch einzelne Korrekturen, die Gebührenbemessungsfläche betreffend, angemerkt, so dass diese Fläche dem Verband bekannt war.
Bis heute, 20.09.2007, habe ich noch keine schriftliche Antwort auf meinen Einspruch erhalten.
Mit Schreiben vom 17.08.2007 wurde mir mitgeteilt, Zitat: „Durch ein Missverständnis bei der Einarbeitung Ihres Schreibens vom 29.07.2003 (Sie geben an, dass die Verhältnisse nicht diesen Anforderungen entsprechen) wurde bisher keine Erhebung der Gebühren für Niederschlagswasser vorgenommen. Erst im Rahmen einer Prüfung ermittelten wir am 10.07.2007 vor Ort die einleitenden Flächen.“
Aus meiner Sicht ist das keine Beantwortung meines Einspruchs vom 28.07.2003 und falsch
die Flächen betreffend, denn die sind dem Verband seit 2003 bekannt.
Mit Schreiben vom 11.09.2007 traf ein Gebührenbescheid Niederschlagswasser rückwirkend zum 01.06.2003 ein .
Darauf habe ich mit Schreiben vom 20.09.2007 eine schriftliche Antwort zu meinem Einspruch vom 28.07.2003 gefordert und bin gegen den Gebührenbescheid in Widerspruch gegangen. Meine Fragen sind nun:
1.Welche Folgerungen und Rechte kann ich aus der Nichtbeantwortung meines Einspruchs ziehen? (Anerkennung meines Einspruchs? Verwirkung der Gebührenforderung durch den Verband?)
Hätte mir der Abwasserverband meinen Einspruch rechtzeitig im Jahr 2003 beantwortet, hätte ich früher auf diese Situation durch bauliche Maßnahmen reagieren können.
2.Berechtigt dass“ Missverständnis bei der Einarbeitung Ihres Schreibens vom 29.07.2003...“-
Wortlaut des Verbandes- diesen, die für das III. bzw. IV. Quartal angekündigten Gebühren -bescheide unter Berufung auf die Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren nun zu übersenden und die Gebühren einzufordern?
3. Bin ich verpflichtet, die Gebühren innerhalb von 14 Tagen zu begleichen oder kann ich das irgendwie verhindern/verzögern? Ein Widerspruch hat bei der Bezahlung laut Bescheid keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO
. Hilft jetzt nur ein vorläufiger Rechtsschutz, § 80 Abs. 5 VwGO
? Schließt sich nach Entscheid des vorläufigen Rechtsschutzes das Hauptsacheverfahren automatisch an oder kann man das Verfahren nach Entscheid des vorläufigen Rechtsschutzes beenden?
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Eingrenzung vom Fragesteller
22. September 2007 | 10:48
DIe Sach- und Rechtslage erfordert weniger eine ANtwort hier, als eine konkrete anwaltliche Vertretung in der Sache insgesamt, insbesondere was den "Einspruch" betrifft. Wenn Sie möchten, können wir zur Sache gerne ein unverbindliches Telefonat führen.
gez.
RA Kkleber
ra-kleber.com
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