Ich bin gebürtiger Inder (geb. 1986) und habe 2011 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung bzw. nach Aufgabe des indischen Passes erworben. Seit 2016 befindet sich mein Lebensmittelpunkt Gründen in Indien. In Deutschland habe ich keinen Wohnsitz mehr und habe mich dort abgemeldet. Meine Frau ist 1987 in Indien geboren und ist indische Staatsbürgerin. Wir haben in Indien geheiratet und erwarten sehr bald ein Kind. Wird das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn es in Indien zur Welt kommt? Wenn dies nicht der Fall sein sollte, was müssten wir tun, damit das Kind deutscher Staatsbürger wird?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unabhängig davon, wo das Kind auf die Welt kommt erwirbt es aufgrund Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 StAG ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Hierzu müssten Sie vor der deutschen Botschaft in Indien die Vaterschaft anerkennen und sodann ebenfalls dort ein Reisepass für das Kind beantragen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Rückfrage vom Fragesteller16. März 2018 | 13:38
Sehr geehrter Herr Stadnik,
vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Unter welchen Voraussetzungen wuerde das Kind die deutsche Staatsbuergerschaft nicht erwerben?
Mit freundlichen Gruessen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. März 2018 | 13:45
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der geltenden Rechtslage erwirbt das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt bzw. bei dessen Weigerung kein Feststellungsverfahren eingeleitet wird. Ebenfalls wird die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben wenn die vorbenannten nötigen Schritte nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes durchgeführt werden.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik