Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine Pflicht zur Durchführung einer Altersverifizierung für diese Produktgruppen besteht derzeit weder nach der Rechtsprechung noch nach dem Gesetz. In § 10 JuschG heißt es dazu:
...
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Die von Ihnen genannten Produkte fallen nicht in die Gruppe der Behältnisse, so dass kein Verkaufsverbot gegenüber Minderjährigen und somit auch keine Überprüfungspflicht besteht. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass der Gesetzeswortlaut auch auf Zubehör (dies würde die genannten Produkte einschließen) erweitert werden kann, etwa wenn es dazu eine neue EU Richtlinie gibt. Die Einschätzung hat daher nicht zwingend für Dauer bestand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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