Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die maßgebliche Vorschrift für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung findet sich in § 191 SGB V
:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1.mit dem Tod des Mitglieds,
2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Die Regelungen zur Kündigung finden sich wiederum in § 175 Abs.4 SGB V
:
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Sie haben durch Vorlage der Meldebescheinigung und der Bestätigung der Mitgliedschaft in der ital. KV wirklich alles unternommen, was für die wirksame Kündigung der freiwilligen deutschen KV erforderlich ist. ihre Mitgliedschaft endet daher mit Ablauf des 28.02.2018.
Ich gehe davon aus, dass die AOK den Vorgang noch prüft und Ihnen in den nächsten Tagen das Ende der Mitgliedschaft bestätigt. Sollten für März oder Folgemonate noch Beiträge erhoben werden, so sind Ihnen diese zu erstatten. Bis Ende Februar bleiben Sie allerdings beitragspflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht