Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage vom zur Verfügung gestellten Sachverhalt abhängt und sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.
1.
Sofern ich Ihre Frage richtig verstehe, handelt es sich bei der geplanten Fahrt um eine Veranstaltung im Rahmen der Betreuung durch eine KiTa ("Kitaveranstaltung") und nicht um eine schulische Veranstaltung, da Ihre Tochter ja auch noch nicht schulpflichtig gem. § 37 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz ist. Hiernach beginnt die Schulplicht für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Im Rahmen der Schulfplicht könnte Ihre Tochter gegebenenfalls zu einer Teilnahme an einer Schulfahrt/Klassenfahrt verpflichtet sein.
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil es sich um eine Veranstaltung im Rahmen der Kinderbetreuung handelt. Dies gilt auch für den Bereich der Vorschule. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht hier nicht.
Ich gehe nach der von Ihnen dargestellten Formulierung aber auch nicht davon aus, dass die Schulleitung Sie zu einer Teilnahme zwingen wollte. Traditionell legen viele Pädagogen einfach sehr viel Wert auf eine vollzählige Teilnahme an organisierten Veranstaltungen.
Gegebenenfalls sollte Sie in diesem Fall aber das Gespräch mit der Gruppenleiterin bzw. Direktorin suchen, um die Frage zu klären und erst gar kein Konfliktpotential entstehen zu lassen, insbesondere wenn Ihre Tochter die Schule auch im Rahmen Ihrer regulären Schulpflicht besuchen soll.
3.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und ausführlich genug beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen, so stehe ich hierfür ebenfalls gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass Ihnen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr für www.Frag-einen-Anwalt.de würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Ansonsten wünsche ich noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marko Liebich
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Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Es ist richtig, dass es sich hier vom Prinzip her um eine Kitafahrt handelt. Wie wäre die Gesetzeslage aber im Falle einer schulischen Klassenfahrt?
Meines Wissens nach variiert das von Bundesland zu Bundesland.
Sind schulische Klassenfahrten in Brandenburg Pflicht?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich weise kurz darauf hin, dass es sich bei dieser Nachfrage um eine Problemstellung handelt, die mit der Ausgangsfrage nicht mehr identisch ist, also im Ergebnis eine neue Frage darstellt. Ich möchte diese dennoch kurz beantworten.
Nach Aussage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Brandenburg (MBJS) sind Klassenfahrten freiwillig. Es führt hierzu aus:
"Schulfahrten sollen gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse der Schülerinnen und Schüler fördern und dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern. Dies setzt voraus, dass – auch wenn die Teilnahme an der Schulfahrt freiwillig ist – allen Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zu einer Teilnahme gegeben wird. Das Ziel und die Dauer einer Schulfahrt sind so zu wählen, dass für die Schülerinnen und Schülern keine unzumutbaren finanziellen Belastungen entstehen, die Einzelne von der Teilnahme ausschließen. Die voraussichtlichen Kosten der Schulfahrt sind vor dem Abschluss von Verträgen mit den Schülerinnen und Schülern, bei Minderjährigen mit deren Eltern, zu erörtern."
Ob sich jede schulische Einrichtung tatsächlich an diese Vorgaben hält, kann ich nicht beurteilen. Gegebenenfalls können Sie der Schule dann aber im Problemfall die entsprechende Weisung des Ministeriums entgegenhalten.
Ich hoffe Ihre Frage damit abschließend beantwortet zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend sowie eine wunderbare Zeit mit Ihrer Tochter.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt