Kündigung Mietvertrag in einer Demenz Wohngruppe

19. Februar 2018 13:04 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Seit Anfang Dezember 2017 ist mein Vater in einer Demenz Wohngruppe untergebracht. Im Rahmen der abgeschlossenen Verträge (Pflegevertrag, Betreuungsvertrag etc.) enthält der Untermietvertrag für das Zimmer meines Vaters die Klausel zur Kündigung nach Par. 573c BGB. Teil des Untermietvertrages sind
a ) Miete des Zimmers b ) Haushaltspauschale und c) Präsenzkraft. Mein Vater wird zum 28.02. die Einrichtung verlassen, da wir kurzfristig einen anderen Platz für meinen Vater bekommen haben. Wir werden zum 31.05.2018 kündigen können lt. BGB. Mir ist bewusst, dass wir als Mieter die Mietkosten für das Zimmer bis Ende Mai bezahlen müssen, sofern das Zimmer nicht vorher vermietet werden kann. Aber wie sieht es mit den Kosten aus für Haushaltspauschale und Präsenzkraft? Sind wir auch verpflichtet diese Kosten zu tragen, obwohl mein Vater das Zimmer nicht mehr bewohnt? Vielen Dank bereits vorab!

19. Februar 2018 | 15:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern im Vertrag eine Pauschale vereinbart worden ist, mit der diese Leistungen ohne Einzelnachweise abgerechnet werden sollten, wird auch diese Pauschale dann zu zahlen sein. Denn Grundgedanke einer Pauschalvereinbarung ist eben die Zahlung sowohl bei Minder-, als auch Mehrleistungen.

Daher wäre der Vertrag daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich eine Pauschale vereinabrt worden ist; ist das der Fall, ist auch bei Nichtinanspruchnahme zu zahlen.


Etwas anders wird es bei der "Präsenzkraft" zu bewerten sein, wenn diese Kraft auch Pflegeleistungen auf Anfall zu leisten hat, also Einsätze zu zahlen sind. Hierzu kommt es auf den genauen Vertragswortlaut und die bisherige Umsetzung an. Wurde bisher nach Einsätzen berechnen, sind nur tatsächlich geleistete Einsätze auch zu zahlen.

Wurde eine Mischrechnung aus Einsätzen und Bereitschaft gestellt, sind die Bereitschaftsgrundkosten zu zahlen, nicht die Einsätze. Diese Differenzierung hat das Pflegeheim dann offen zu legen und nachzuweisen.

Wurde hingegen auch hier einen Pauschale gewählt, ist es einsatzunabhämngig und auch hier wäre dann die Pauschale zu leisten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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