Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern im Vertrag eine Pauschale vereinbart worden ist, mit der diese Leistungen ohne Einzelnachweise abgerechnet werden sollten, wird auch diese Pauschale dann zu zahlen sein. Denn Grundgedanke einer Pauschalvereinbarung ist eben die Zahlung sowohl bei Minder-, als auch Mehrleistungen.
Daher wäre der Vertrag daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich eine Pauschale vereinabrt worden ist; ist das der Fall, ist auch bei Nichtinanspruchnahme zu zahlen.
Etwas anders wird es bei der "Präsenzkraft" zu bewerten sein, wenn diese Kraft auch Pflegeleistungen auf Anfall zu leisten hat, also Einsätze zu zahlen sind. Hierzu kommt es auf den genauen Vertragswortlaut und die bisherige Umsetzung an. Wurde bisher nach Einsätzen berechnen, sind nur tatsächlich geleistete Einsätze auch zu zahlen.
Wurde eine Mischrechnung aus Einsätzen und Bereitschaft gestellt, sind die Bereitschaftsgrundkosten zu zahlen, nicht die Einsätze. Diese Differenzierung hat das Pflegeheim dann offen zu legen und nachzuweisen.
Wurde hingegen auch hier einen Pauschale gewählt, ist es einsatzunabhämngig und auch hier wäre dann die Pauschale zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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