Muss ich den Fahrer angeben

| 18. Januar 2018 09:16 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


10:59

Zusammenfassung

Was soll ich tun, nachdem ich als Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen erhalten habe, auf den ich bereits geantwortet habe das ich gefahren bin, obwohl dies mein Sohn war, aber nun erneut aufgefordert werde zu antworten, und was passiert, wenn ich meinen Sohn als Fahrer angebe?

Überprüfen Sie zunächst, ob Ihr Einschreiben bei der Bußgeldstelle eingegangen ist. Da Sie als Fahrzeughalter ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, müssen Sie keine Angaben zum Fahrer machen. Wenn Sie Ihren Sohn angeben, wird wahrscheinlich ein Anhörungsbogen an ihn versendet, bevor die Verjährung eintritt. Als Halter könnten Sie im schlimmsten Fall mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

Sehr geehrte Damen und Herren ,
am 27.10.2017 wurde meine Sohn innerorts mit 24 km zuviel auf dem Tacho geblitzt .
Jedoch bin ich der Fahrzeughalter und bekam am 14.12. 2017 ein Anhörungsbogen.
Diesen hab ich beantwortet, dass ich gefahren bin .Einschreiben.
Gestern bekam ich wieder einen Anhörungsbogen, dass ich noch keine Antwort gegeben hätte .
Was soll ich tun ?
Was ist ,wenn ich nun mein Sohn angebe ?
Würde er sich auf die 3 Monatsverjährung berufen können ?
Oder was passiert dann ?
Gibt es Tipps dazu , wie ich mich weiter verhalten sollte ?
MfG

18. Januar 2018 | 10:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte.

Sie haben als Halter einen Zeugenfragebogen erhalten und mittels Einschreiben mitgeteilt, Sie seien gefahren.
Dieses Schreiben scheint bei der Bußgeldstelle nicht angekommen zu sein. Bitte prüfen Sie online beim Postdienstleister, wo das Schreiben verblieben ist.

Da Ihr Sohn gefahren ist, müssen Sie keine Angaben zum Fahrer machen. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, da Sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ).

1. "Was soll ich tun ?"

- Antworten Sie nicht. Mit etwas Glück wird Ihr Sohn nicht rechtzeitig ermittelt und die Sache ist für Ihn verjährt.

2. "Was ist ,wenn ich nun mein Sohn angebe ?"

- Dann würde sehr wahrscheinlich vor dem Eintritt der Verjährung ein Anhörungsbogen an Ihren Sohn gehen.

3. "Würde er sich auf die 3 Monatsverjährung berufen können ? Oder was passiert dann ?"

- Ihr Sohn kann sich auf Verjährung berufen, wenn der Anhörungsbogen nach dem 26.01. in den Postlauf geht.
Im Falle der Verjährung wäre das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Sie als Halter müssten im Ernstfall höchstens mit eine Fahrtenbuchauflage rechnen.

4. "Gibt es Tipps dazu , wie ich mich weiter verhalten sollte ?"

- Siehe oben 1.
Zwar könnten Sie sich auch (erneut) als Fahrer angeben. Jedoch gab es hier schon Urteile, in denen festgestellt wurde, dass sich der Fahrer und der sich selbst Bezichtigende strafbar gemacht haben. Diese Rechtsauffassung halte nicht nur ich für falsch.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2018 | 10:54

Sehr geehrter Herr Eichhorn ,
vielen , vielen Dank für die ausführliche Antwort .
Das Einschreiben ist am 15.12.2017 abgeschickt worden und am 18.12.2017 empfangen worden in der Behörde .
Ich werde Ihren Rat gerne annehmen und habe den Anhörungsbogen weg gelegt und werde es nicht mehr beantworten.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2018 | 10:59

In Ordnung.
Ich drücke Ihnen die Daumen.

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2018 | 11:13

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Ich bin mit dieser auführlichen Beantwortung sehr zufrieden.
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