Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Inwieweit Sie das Zitat im Rahmen kommerziell vertriebener Postkarten/Lesezeichen ohne Einwilligung nutzen können, hängt in erster Linie davon ab, ob es urheberrechtlichen Schutz genießt.
Keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen zunächst gemeinfreie Werke, also Texte, deren Schöpfer bereits 70 Jahre tot ist, amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse, wissenschaftliche oder historische Daten, Fakten und Erkenntnisse.
Geschützt sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG
grundsätzlich nur persönliche geistige Schöpfungen. Wie sich anhand dieser Begrifflichkeit gut erkennen lässt, muss das Zitat der bekannten Persönlichkeit etwas Besonderes, eben eine Schöpfung sein, damit es urheberrechtlich geschützt ist. Dies wird als Schöpfungshöhe oder Gestaltungshöhe bezeichnet. Das bedeutet, dass etwas nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn es besonders originell und einfallsreich ist, also salopp gesagt eine persönliche Note hat. Das zu schützende Werk darf nicht bloß gewöhnlich sein, es muss außergewöhnlich und überdurchschnittlich sein. Ob ein Zitat diese geforderte Schöpfungshöhe erreicht, ist in der Praxis schwer zu beurteilen. Handelt es sich allerdings nur um ein kurzes Zitat und besteht demnach nur wenig Raum für Kreativität, genießt es in aller Regel keinen urheberrechtlichen Schutz.
Hat das Zitat aber ausreichende Schöpfungshöhe, dürfen Sie es grundsätzlich nur mit Einwilligung des Rechteinhabers, in diesem Falle also desjenigen, der sich den Spruch erdacht hat (bzw. dessen Erben) nutzen.
Zwar sieht das Gesetz in § 51 UrhG
eine Ausnahme hiervon vor, wenn das Zitat als Beleg oder der Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dient. Das Zitat muss dann aber der Unterstützung der eigenen vertretenen Auffassung dienen und Ausdruck der geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk sein. Es dürfte schon zweifelhaft sein, ob die Postkarte/das Lesezeichen überhaupt als „Sprachwerk" einzustufen ist, zumindest aber dürfte es aufgrund der rein kommerziellen Verwendung an der geistigen Auseinandersetzung mit dem Zitat fehlen und die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolgern (speziell deren Verwertungsinteressen) durch das Zitat unzumutbar beeinträchtigt werden.
Ist das Zitat urheberrechtlich geschützt und daher nur mit Einwilligung des Urhebers oder dessen Erben nutzbar, können diese auch darüber entscheiden, ob der Urheber genannt werden soll oder nicht.
Hat das Zitat aber keine ausreichende Schöpfungshöhe und genießt es daher keinen Urheberrechtsschutz, können Sie es grundsätzlich frei verwenden. Es ist dann weder eine Quellenangabe noch eine Kenntlichmachung als Zitat notwendig.
Allerdings lassen sich auch kurze Zitate, gerade wenn sie als Werbeslogan nutzbar sind, als Marke schützen. Zur Sicherheit sollte daher im Vorfeld der Nutzung auch eine Markenrecherche durchgeführt werden.
Einer Nutzung des Namens einer bekannten Persönlichkeit ohne Zustimmung für kommerzielle Zwecke kann zudem dessen (ggf. postmortales) Persönlichkeitsrecht (Art. 1
, 2 GG
) entgegenstehen, vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999 - I ZR 226/97
. Dieses besagt, dass jeder Mensch das Recht hat zu bestimmen wer seine Abbildung (Recht am eigenen Bild) und seinen Namen (Recht am eigenen Namen) benutzen darf.
Insofern empfiehlt sich vor einer kommerziellen Verwendung des Zitats und des Namens in jedem Fall die Einholung der entsprechenden Erlaubnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass demnach ein Buch/Film als Werk urheberrechtlich geschützt ist, ein kurzes Zitat daraus aber nicht, da es alleinstehend keine Schöpfungshöhe erreicht?
Grundsätzlich wäre man aber natürlich immer auf der sicheren Seite, wenn man sich ohnehin die Erlaubnis einholen würde. Nicht ganz unproblematisch allerdings.
Würde ich mich für ein Zitat entscheiden und dieses auf den Postkarten benutzen ohne eine Erlaubnis zu haben, wie wäre der Ablauf, wenn jemand darin sein Recht verletzt sieht?
Gäbe es erst eine Abmahnung nach der ich die Produkte zurückziehen müsste oder käme direkt eine Geldstrafe auf mich zu?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das ist korrekt, ein einzelner Satz aus einem urheberrechtlich geschützten Buch/Film ist nur geschützt, wenn er auch isoliert betrachtet ausreichende Schöpfungshöhe aufweist.
Eine Abmahnung würde einen Unterlassungsanspruch beinhalten, dies würde in Ihrem Fall auch Rückruf und Vernichtung bereits gedruckter Postkarten umfassen. Hinzu kämen die Anwaltskosten sowie ein Schadensersatzanspruch, meist eine fiktive Lizenzgebühr für die bisherige unerlaubte Nutzung zzgl. einem Verletzerzuschlag. Das finanzielle Risiko ist also nicht zu unterschätzen.
Mit freundlichen Grüßen