Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Ihrer Schilderung haben Sie Ihrem damaigen Freund signalisiert, er solle für Sie den Flug abhängig von den Kosten buchen, also erst, wenn er Ihnen die Kosten hierfür mitgeteilt und Sie dann den Ticketkauf bestätigt hätten. Hierzu ist es nicht gekommen. Sie haben damit keinen Auftrag zum Kauf des Tickets erteilt und müssen deshalb auch keine Kosten übernehmen.
Die Honorarforderung der Rechtsanwältin ist dann berechtigt, wenn Sie mit der Bezahlung einer fälligen Forderung im Verzug wären, dies ist nach Ihrer Schilderung jedoch nicht der Fall.
Die Beweislast für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs trägt Ihr Ex-Freund. Achten Sie also darauf, dass Sie Ihre (schriftlichen) Worte mit Bedacht wählen, um Ihre Rechtsposition nicht zu verschlechtern.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die rasche Beantwortung.
Können Sie mir abschließend noch konkrete Paragraphen nennen, auf die ich mich eventuell stützen kann?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
der Anspruchssteller muss sich auf eine Norm berufen, weil der eine Anspruchsgrundlage benötigt. In Betracht käme z.B. 670 BGB, da aber wie von Ihnen geschildert kein Auftrag, auch kein mutmaßlicher Auftrag vorlag, sondern Sie einen solchen von einer Bedingung abhängig gemacht haben, scheidet ein Anspruch auf Aufwendungsersatz mE aus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt