Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt Folgendes:
1. Betriebsausgabenabzug
Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, kann ein Eigenbeleg erstellt werden, um Vermögensabflüsse als Betriebsausgaben deklarieren zu können. Die Finanzverwaltung schreibt keine speziellen Formanforderungen vor. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung von Eigenbelegen die absolute Ausnahme ist. Die Richtigkeit der im Eigenbeleg gemachten Angaben sind mit einer Unterschrift zu bestätigen. Letzteres ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich reglementiert, entspricht aber der gängigen Praxis. Daher sollten Sie die Belege unbedingt eigenhändig unterschreiben! Auch müssen Sie der dem Eigenbeleg zugrundliegende Sachverhalt hinreichend erläutern.
2. Vorsteuerabzug
Ferner sollten Sie auch folgendes beachten: Ein Vorsteuerabzug ist mit Eigenbelegen grundsätzlich nicht möglich. Dies folgt aus dem Umstand, dass für die USt-Voranmeldung eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer notwendig ist.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und wünsche ein erholsames Weihnachtsfest.
Herzlichst,
Weichel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Weichel
Sonnengasse 7
66482 Zweibrücken
Tel: 06332 8999 135
Web: https://www.ra-weichel.de
E-Mail: