Verjährung von Gasrechnung

| 22. Dezember 2017 18:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich bräuchte einen Rat, weil ich zu folgendem Sachverhalt verschiedene Aussage erhalte.

Heute erhielt ich 4 Gas-Rechnungen, für die Zeiträume:

01.01.2011 bis 06.11.2014
07.11.2014 bis 03.11.2015
04.11.2015 bis 02.11.2016
03.11.2016 bis 02.11.2017

Zudem ein Begrüßungsschreiben meines Gasanbieters, das man mich für den 01.01.2011 angemeldet hat. Ich wohne nun schon seit 2007 in meiner Wohnung, welchen Gasanbieter ich vorher (also vor 2011) hatte weiß ich leider nicht mehr, die Rechnungen habe ich auch nicht mehr gefunden.

Meine Frage ist nun: ist die Forderung der Rechnung vom Zeitraum 01.01.2011 bis 06.11.2014 mittlerweile verjährt, da es ja nun schon über 3 Jahre sind oder zählt dies erst mit der Rechnungsausstellung (also ab jetzt)?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage vorab.

22. Dezember 2017 | 19:02

Antwort

von


(120)
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
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Vorliegend finden die Bestimmungen der §§ 195 , 199 BGB Anwendung.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB ) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von dem Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr.2).
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruches. Vorliegend ist der Zahlungsanspruch erst mit Zugang der Rechnung ( (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV) bei ihnen "entstanden" i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 31.12.2009 - 3 U 28/08 ). Folglich ist die Forderung nicht verjährt.


Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2017 | 19:28

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