Kündigungsfrist bei Untervermietung einer Ladenhälfte

10. September 2007 23:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Abend!
Folgendes Problem: ich habe in meinem Laden (Bekleidung) einen kleinen Teil untervermietet (ebenfalls Bekleidung).
Die Zusammenarbeit klappt nicht mehr, ich würde der Mieterin gerne schnellstmöglich kündigen.
Welche Frist gilt hier??
(Es gibt nur einen formlosen Vertrag hierüber,ohne Angabe von Fristen o.ä. Er beinhaltet die Aufteilung der Kosten und den Satz: "der Geschäftsbetrieb wird partnerschaftlich nach Absprache gemeinsam durchgeführt" (war nicht mein Entwurf!)
Mietbeginn war der 15.6.06. Vertrag ist vom 27.05.07.
Ich selbst habe keinen gewerblichen Mietvertrag, aber ich glaube das spielt keine Rolle?
Die Mieterin ist ab und an ohne mich im Laden, leider haben sich Kunden über ihre schlechte Beratung beschwert; sie kommt nach eigener Aussage mit meinem Sortiment nicht zurecht, hat mittlerweile selbst gesagt, sie würde Ende des Jahres gehen.
Die Stimmung ist aber so gespannt, fast täglich Vorwürfe ihrerseits etc - ich möchte sie schnellstmöglich raus haben!
Ich muß damit rechnen, dass sie trotz allem gegen die Kündigung angeht, da ihr Mann sich gerne einmischt und nichts anderes zu tun hat - wie zuverläßlich ist Ihre Auskunft...?
Wäre schön, wenn Sie mir weiterhelfen können - vielen Dank!!
Freundliche Grüße
der Schmunzelhase

Sehr geehrte Ratsuchende,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich bei dem zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag um einen Pachtvertrag im Sinne der §§581 ff BGB handelt. Die vermieteten Räumlichkeiten fallen dann unter die Regelungen der §§ 581 ff BGB , wenn die Räume für einen bestimmten Betrieb räumlich geeignet und auch so eingerichtet und ausgestattet sind, dass sie alsbald ab Beginn der Verpachtung mit Gewinn genutzt werden können.

Ist in dem Pachtvertrag eine Pachtzeit nicht bestimmt, dann kommen die gesetzlichen Regeln zur Anwendung. § 584 BGB bestimmt die Kündigungsfrist für ein Pachtverhältnis auf 6 Monate bis zum Ende eines Pachtjahres. Hier muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ende auch die Pacht enden soll. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie die Kündigung spätestens zum 15.12.2007 + 3 Tage erfolgen muss, sollte nicht in dem Vertrag ein anderes Pachtjahr festgelegt sein.


Es tut mir leid, dass ich keine erfreulichere Auskunft für Sie habe, hoffe aber, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Mareike Preu
Rechtsanwältin


www.kanzlei-preu.de

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