Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unabhängig von der jeweiligen Formulierung in den Verträgen sind hier zwei Ansichten gegeben. Einmal kann sich aus de Gesamtschau ergeben, dass die Bürgschaft für das von D angemietete Apartment gilt, also damit auch für das letztlich gemietete. Die andere Ansicht ist die, dass die Bürgschaft so konkret ist, dass auch sie hätte umformuliert werden müssen, da sie so nicht zuzuordnen ist und damit gerade nicht für eine andere Wohnung als dort genannte gelten sollte.
Mit der letztgenannten Ansicht ist es dann so, dass der Bürge nicht für jedwede Schuld aus dem Mietverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Hier kann man sich auf § 767 BGB
beziehen. Nach meinem Dafürhalten ist auch das Argument möglich, dass der Inhalt nicht vollstreckungsfähig ist, da es hier eine Diskrepanz gibt zwischen dem Bürgschaftsvertrag und dem Mietvertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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