Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das ist grundsätzlich zulässig, soweit dies in Einverständnis mit der anderen Person erfolgt. Ansonsten wäre z.B. ein "Outsourcing" der Buchhaltung nicht möglich. Insbesondere für den Vertragspartner können hierbei aber natürlich Probleme beim Vorsteuerabzug etc. eintreten, wenn die Rechnung nicht auf seinen Namen lautet. Deshalb sollte auf der Rechnung zusätzlich zum Rechnungsempfänger auch der Leistungsempfänger angegeben werden.
Ein allgemeines Verbot in AGB halte ich für rechtlich bedenklich, individuell könnte dies aber wohl mit dem jeweiligen Kunden bei Vertragsschluss vereinbart werden. Im Endeffekt bedeutet es für Sie aber auch keinen Nachteil, wenn lediglich ein anderer Rechnungsempfänger angegeben wird und der Leistungsempfänger, also der eigentliche Vertragspartner, auch auf der Rechnung vermerkt ist.
2. An den Vertragspartner. Denn mit dem Rechnungsempfänger haben Sie keine vertragliche Beziehung, aus der sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte. Zur Sicherheit sollten Sie die offene Rechnung aber auch noch einmal direkt gegenüber Ihrem Vertragspartner unter kurzer Fristsetzung anmahnen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank. Würden sie dann bei einer abweichenden Rechnungsanschrift den Namen des Leistungsempfängers zusätzlich zum Namen des Rechnungsempfängers auf der Rechnung anzeigen? Oder würden sie einfach keine Möglichkeit für einen abweichenden Namen bei der Rechnungsanschrift anbieten, so dass dann immer nur der Name des Vertragspartners auf der Rechnung steht und eben nur die Anschrift abweichen kann?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich würde es gar nicht erst anbieten. Sollte ein Kunde dies mit guter Begründung (z.B. ausgelagerte Buchhaltung) einmal einfordern, könnte man eine individuelle Lösung finden. Nicht zuletzt im Interesse des Kunden (Vorsteuerabzug) sollte dann aber auch der Leistungsempfänger nebst Anschrift angegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen