Sonderbedarf rückwirkend geltend machen?

5. September 2007 18:56 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Zusammenfassung

Für welchen Zeitraum kann die Ex-Frau rückwirkend Sonderbedarf geltend machen?

Sonderbedarf sind unregelmäßige und außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht vorhersehbar waren und deshalb beim laufenden Unterhalt nicht berücksichtigt wurden. Ob Kosten als Sonderbedarf gelten, hängt vom Einzelfall ab. Wenn es sich um Sonderbedarf handelt, kann dieser grundsätzlich bis zu einem Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Sonderbedarfs ist dies nur möglich, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor in Verzug geraten ist oder der Anspruch rechtshängig wurde.

Guten Abend,

ich habe schon am 03.09.2007 schon über meinen Fall in Sachen Sonderbedarf geschrieben. Bin zwar auch nicht richtig schlauer geworden,vielleicht könnte mir jemand helfen. Und zwar, das Jugendamt hat mir am 26.10.2006( letzten Jahres) angeschrieben,dass ich in Zukunft mich auf Sonderbedarf einstellen könnte. Meine Frage ist:
AB WANN KANN MEINE EX-FRAU ALS SONDERDARF RÜCKWIRKEND GELTEND MACHEN???????????????? UND FÜR WAS??? ( Bekommt jeden Monat von mir Unterhalt)
Ab jetzt oder ab dem 26.10.2006 oder noch früher????
Ich bitte um eine klare einfache Antwort.
Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Unterhaltsberechtigte kann neben dem Elementarunterhalt nur unregelmäßige und außergewöhnlich hohe Kosten als Sonderbedarf verlangen. Dies ergibt sich aus § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB . Unregelmäßig sind Kosten, die nicht voraussehbar sind und deshalb bei der Bemessung des Barunterhalts unberücksichtigt bleiben. Ob Kosten außergewöhnlich hoch sind, richtet sich nach der Höhe des Elementarunterhalts und danach, ob der Berechtigte eigene Mittel einsetzen kann.

Nach diversen Entscheidungen des Bundesgerichtshof werden immer seltener außergewöhnliche Kosten als Sonderbedarf anerkannt. Viele der bisher als Sonderbedarf bewerteten Kosten, sei es Kosten für Klassenfahrten, Zahnspangen, etc. sind ab einem bestimmten Zeitpunkt absehbar. Es wird aber immer auf den zu beurteilenden Einzelfall ankommen. Hier wird es insbesondere auf die Höhe der Kosten, die Höhe des Barunterhalts und die Zeitspanne zwischen Absehen und Eintritt der Kosten ankommen.

Soweit es sich dann im konkreten Fall um Sonderbedarf handelt, ist dieser grundsätzlich bis zu einem Jahr rückwirkend zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 1613 Abs.2 Nr. 1 BGB . Hier heißt es wörtlich: „Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen,wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.“

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2007 | 20:25

Vielen Dank für die rasche Antwort, eine Frage hätte ich aber noch:

Ist es in meinem Fall, ab den jeztigen Zeitpunkt oder von da an wo ich das Schreiben vom Jugendamt erhalten habe? (26.10.2006)

Vielen Dank

Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2007 | 20:26

Vielen Dank für die rasche Antwort, eine Frage hätte ich aber noch:

Ist es in meinem Fall, ab den jeztigen Zeitpunkt oder von da an wo ich das Schreiben vom Jugendamt erhalten habe? (26.10.2006)

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. September 2007 | 20:45

Die Jahresfrist beginnt aber Entstehung eines etwaigen Anspruch auf Sonderbedarf.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

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