Umschreibung serbischer Führerschein

30. August 2017 10:40 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Antragsteller hat serbischen Führerschein in Serbien in September 2016 erworben. Die serbische Behörde stellten zuerst einen befristeten Probeführerschein auf 12 Monaten aus . Erst nach Ablauf dieser Frist kann man der "normale" Führerschein bekommen was in Deutschland anerkannt ist.
Antragsteller ist nach Deutschland gezogen und lebt hier in Deutschland seit Oktober 2016.
Die 12 Monate Frist ist abgelaufen, der Antragsteller hat seinen serbische Führerschein bekommen aber mit Ausstellungsdatum : September 2017.

Voraussetzung bei der Umschreibung in Deutschland :

Die ausländische Fahrerlaubnis wurde Ihnen erteilt, während Sie einen Aufenthalt im Ausstellungsstaat hatten.

Also die Fahrerlaubnis wurde vor Einzug ins Deutschland erteilt. Rückseite der Karte steht 2016 august bei der Kategorie B.

Die Ausstellungsdatum der Karte (Führerschein) ist aber vom September 2017.


Kann der Antragsteller seinen Führerschein umschreiben?

30. August 2017 | 12:27

Antwort

von


(72)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Nicolas-Reiser-__l102497.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Nach Ihrer Schilderung wurde die Fahrerlaubnis im Septermber 2016 erstmals erteilt. Die Tatsache, dass zunächst ein befristeter Probeführerschein erteilt wird, hängt vermutlich mit der serbischen Verwaltungspraxis zusammen (ich vermute analog der hier herrschenden Probezeit, die ebenfalls nicht das ursprüngliche Ausstellungsdatum beeinflusst), dürfte aber an dem Ausstellungsdatum 9/2016 nichts ändern.

Die serbische Fahrerlaubnis wurde erteilt, während ein Aufenthalt in Serbien bestand.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Fahrerlaubnis liegen somit vor. Der Antragsteller kann seinen Führerschein somit umschreiben. Hieran ändert das Austellungsdatum der Folgekarte nichts.

Es ist zu empfehlen, die zuständige Behörde über die serbische Verwaltungspraxis zu informieren und den Unterschied der beiden Daten zu erläutern. Bei Rückfragen könnte auch eine Kontaktaufnahme mit den serbischen Behörden hierzu angeraten werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reiser
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 31. August 2017 | 09:58

Nach Kontaktaufnahme mit den serbischen Behörden mache ich die folgende Ergänzung.

Die Folgekarte sieht so aus :

Kategorie B : September 2016 (gültig ab)
Kategorie B1 : September 2017 (gültig ab) !
Kategorie M : September 2017 ( gültig ) !

Ausstellungsdatum der Karte : September 2017


Also die serbische Behörden fügen noch zwei weitere Klassen hinzu aber mit Datum von diesem Jahr obwohl der Antragsteller für die beide Klassen keine weitere Prüfung gemacht hat. Die Klassen (B1, M) bekommt man automatisch nach Ablauf der 12 Monate Frist.

Kann der Führerschein umgeschrieben werden wenn bei zwei Kategorien die Voraussetzung anscheinend nicht zutrifft ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. August 2017 | 12:56

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Dieser Sachverhalt ändert an meiner ersten Einschätzung nichts. Eine Umschreibung kann weiterhin erfolgen.

Entscheidend ist, dass ein Führerschein in der Kategorie B seit September 2016 besteht.

Die Kategorie B1 wird in Deutschland nicht vergeben, so dass eine Fahrerlaubnis in der Kategorie B hier ausreichend ist. Eine Fahrerlaubnis der Klasse M ist in Deutschland von einer Fahrerlaubnis der Klasse B umfasst.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache weitere rechtliche Hilfe benötigen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt. Ich stehe Ihnen aber auch weiterhin gerne bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Reiser LL.M, MLE
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(72)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Nicolas-Reiser-__l102497.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER