Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Bedenken sind berechtigt, allerdings ist fraglich, ob Sie durch einen Widerspruch etwas zu Ihrem Vorteil ausrichten können.
Ein Widerspruch macht grundsätzlich nur Sinn, wenn der bisherige Arbeitgeber (also die A GmbH) bestehen bleibt, denn nur dann könnte ihr Arbeitsverhältnis auch bestehen bleiben. Dies wäre unüblich, denn normalerweise geht ein Betrieb auf einen neuen Inhaber über und der alte Inhaber scheidet aus.
Wenn die A GmbH bestehen bleibt, dann können Sie durch einen Widerspruch erreichen, dasss Sie beim bisherigen Arbeitgeber bleiben. Allerdings ist dann fraglich, was mit Ihrem Arbeitsvertrag (nicht rechtlich, sondern tatsächlich) geschieht. Wenn man die A GmbH allmählich "auflösen" möchte, dann wird man einen Grund finden, Ihnen später "betriebsbedingt" zu kündigen. Insofern ist Ihr Verbleiben dort auf Dauer auch nicht garantiert.
Der Kern Ihres Problems ist weniger eine rechtliche Angelegenheit als vielmehr die Frage, was der Arbeitgeber vor hat und wie Sie dort eingesetzt werden sollen. Dies herauszufinden, dürfte schwierig sein. Sie können versuchen, über den Betriebsrat etwas zu erfahren. Von hier aus der Ferne kann ich Ihnen deshalb leider keinen eindeutigen Ratschlag geben. Dass es sich bei dem Vorgang um mehr als eine Formalie handelt, ist eindeutig, allein wegen des Aufwandes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen gleichwohl eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Liebe Frau Plewe, herzlichen Dank für die Antwort.
Dass der schlichte Widerspruch nichts zu meinem Vorteil ausrichten kann, ist mir jenseits der Paragraphen ebenso klar wie die Tatsache, dass der Kern des Problems nicht notwendigerweise rechtlicher Natur ist. Einen Verbleib zu erzwingen beabsichtige ich weder heute noch künftig.
Vielleicht gestatten Sie mir dazu eine Nachfrage:
Mir geht es im Kern aber um die Frage, ob ich mir juristisch etwas "verbaue", wenn ich nun nicht widerspreche. Der Vorgang wird als Formalie dargestellt bei dem sich "nichts ändere, alle Rechte und Pflichten gleich bleiben, für Arbeitgeber und -nehmer." Ist dem so? Oder kann man mir in zwei Jahren vorhalten: "Sie haben dem doch zugestimmt und wussten doch, worauf Sie sich einlassen mit der neuen C GmbH. Heulen Sie bitte nicht herum, wenn Sie jetzt verkauft oder aufgelöst werden."
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie jetzt in die C-GmbH wechseln, dann werden sich (rechtlich) Ihre künftigen Entwicklungschancen ausschließlich in der C-GmbH abspielen. Wenn die C-GmbH also verkauft oder aufgelöst wird, dann teilen Sie dieses Schicksal. Sie haben dann keinen Anspruch, in die A-GmbH zurück zu kehren (ausgenommen, dies wäre z.B. in einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich so geregelt). Sie müssen sich also nun zwischen zwei künftigen Arbeitgebern (A oder C) entscheiden und teilen dann das Schicksal dieses jeweiligen Unternehmens.
Die Tatsache, dass bei einem Betriebsübergang die Rechte und Pflichten gleich bleiben, bedeutet nicht, dass die Chancen und Risiken gleich bleiben, da die unternehmerischen Entscheidungen nicht rechtlich zu fassen sind.
Sie könnten sich dieses Rückkehrrecht von C nach A einzelvertraglich vom Arbeitgeber zusichern lassen. Falls er dazu nicht bereit wäre, dann wäre dies ein Alarmzeichen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin