Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich ist Ihre Freundin verpflichtet, Unterhalt an ihren Sohn zu zahlen. Die konkrete Höhe ergibt sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich der Sohn Ihrer Freundin sein Einkommen aus der Berufsausbildung hälftig anrechen lassen muss. Für den danach weiter ungedeckten Bedarf muss grundsätzlich Ihre Freundin aufkommen.
Hier ist jedoch noch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu beachten. Diesem muss ein Selbstbehalt in Höhe von 900 € verbleiben. Erst darüber hinaus wäre Ihre Freundin zum Unterhalt verpflichtet.
Allerdings sieht § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB
eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit seitens des Unterhaltsschuldners vor, wenn der Unterhaltsgläubiger, wie hier vorliegend, minderjährig ist.
In solchen Fällen muss der Unterhaltsschuldner alles tun, um den Unterhalt zu realisieren, dies bedeutet auch, sich um eine besser bezahlte Arbeit bemühen oder eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Im Zuge dessen kann dem Unterhaltsschuldner auch ein fiktives Einkommen seitens des Gerichts unterstellt werden, auf dessen Grundlage eine neue Unterhaltsberechnung erfolgt.
Sollte es aufgrund einer solchen Anrechnung zu einem vollstreckbaren Titel kommen, so könnte auch seitens des Gerichts die Pfändungsfreigrenze abgesenkt werden, sodass mehr als die üblichen Pfändungsfreibeträge pfändbar wären (850d ZPO).
Ihr Einkommen wird generell bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt, da Sie dem Kind nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
Auch der Umstand, dass Sie zusammenziehen, ändert nichts daran, dass Ihr Einkommen nicht berücksichtigt wird. Allerdings werden bei Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO
die tatsächlich notwendigen Ausgaben Ihrer Freundin berücksichtigt. Im Falle des Zusammenlebens kann unter Umständen davon ausgegangen werden, dass Ihre Freundin gewisse Kosten einspart und somit der Pfändungsfreibetrag geringer angesetzt wird. Dieses wird allerdings auch erst bei Vorlage eines vollstreckbaren Titels Bedeutung erlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank, Ihre Antwort enstpricht auch meinem Rechtsverständnis.
Ist es korrekt, dass aber gerade keine (!) gesteigerte Unterhaltspflicht inkl. Anrechnung eines fiktiven Einkommens etc. besteht, wenn der leibliche Vater aus seinem Einkommen den notwendigen Unterhalt für sein Kind bestreiten kann (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB
)?
Es kann doch nicht sein, dass die unterhaltspflichtige, aber vermögenslose Mutter gezwungen wird, z.B. Taxi zu fahren oder zu kellnern - also mehr Geld zu verdienen, wenn der vermögende Vater aus schikanösen Gründen plötzlich in Vertretung des gemeinsamen Kindes Unterhalt fordert, oder???
Vielen Dank auch für die ergänzende Info
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich haben Sie mit Ihrer Annahme Recht, dass es in bestimmten Fällen zu keiner erweiterten Unterhaltsverpflichtung kommt. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind seinen Unterhalt aus seinem Vermögen bestreiten kann oder andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Dies kann auch der andere Elternteil sein, wenn dieser neben der Betreuung des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts auch zu dessen Barbedarf beitragen kann. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann nicht beurteilt werden. Hierzu müssten konkrete Angaben über die Leistungsfähigkeit des Vaters vorliegen.
Daneben könnten auch die Großeltern unterhaltsverpflichtet sein, sofern diese leistungsfähig wären.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de