Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht die Unterhaltsplicht bis zum Abschluss einer Berufsausbildung fort, § 1610 Abs. 2 BGB
. Dies gilt besonders für den Unterhalt minderjähriger Kinder, da diese in der Regel nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder können nicht auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen wird.
Dies ändert sich jedoch ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Spätestens dann muss die Tochter sich um einen Ausbildungsplatz bemühen und dies ggf. auch nachweisen.
Eine Vergütung, die während eines Praktikums bezahlt wird, muss sich das KInd zur Hälfte auf den Unterhalt anrechnen lassen. Die Zahlungen können demnach reduziert werden.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
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Diese Antwort ist vom 27.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
27.05.2013 | 23:05
Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hatte je geschrieben, dass ein Titel besteht. D.h., wenn der Unterhalt reduziert werden würde (wobei die erste Hürde schon ist, die Praktikumsvergütung im Detail zu erfahren..) könnte die Mutter ja einfach den Titel vollstrecken lassen. Oder ist man davor geschützt in solchen Fällen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.05.2013 | 12:45
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wird der Unterhalt reduziert und besteht ein Titel über einen höheren Betrag, könnte dieser tatsächlich vollstreckt werden. Sie müssen in diesem Fall Abänderung des Titels beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin