Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Teilzahlung kann auch als Beweis dafür angesehen werden, da die Gegenseite erhebliche Schwierigkeiten haben dürfte, die Überweisung anders zu begründen.
Da die Höhe des Honorars nicht vereinbart wurde, gilt nach gesetzlicher Vorgabe das "übliche" Honorar vereinbart, d.h. Sie haben einen Anspruch auf 100 % des üblichen Stundensatzes. Jedoch müssen Sie beweisen, daß dieser Stundensatz in dieser Höhe so üblich ist.
Die Forderung selbst können Sie durch Mahnantrag durchsetzen. Wenn Sie jedoch 100 % durchsetzen wollen, müssen Sie die noch nicht gemahnten 20 % gesondert mahnen.
Den Mahnantrag erhalten Sie als Vordruck bei jedem gut sortierten Schreibwarenhandel, jedoch rege ich an, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung zu beauftragen, um eventuelle Fehler zu vermeiden. Die hierbei entstehenden Anwaltskosten hat die Gegenseite zu tragen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre nächtliche Sofortantwort. Das hilft mir auf jeden Fall weiter.
So und jetzt sollten wir beide den Arbeitstag beenden und noch eine Mütze Schlaf zu uns nehmen - schließlich gehts in ein paar Stunden wieder mit vollem Einsatz weiter!
Viele Grüße nach Berlin!
Sehr geehrter Ratsuchender,
es freut mich, Ihnen geholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber