Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Gegen den Mahnbescheid ist ein Widerspruch nur dann zweckmäßig, wenn Sie darlegen und beweisen könnten, dass Sie arglistig getäuscht worden sind.
Durch den Widerspruch gegen dem Mahnbescheid (bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) gelangen Sie in das streitige Verfahren. Es gilt dann zu prüfen, ob der Vertrag erfolgreichbar angefochten worden ist, oder ob ein wirksamer Vertrag mit den dazu gehörigen wesentlichen Bestandteilen überhaupt zustande gekommen ist.
In Betracht kämen die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 119 Abs. 1 BGB
bzw § 123 BGB
. Ausgehend von Ihren Angaben, scheint eine arglistige Täuschung vorzuliegen.
Wenn es Ihnen gelingen kann, den Beweis dafür zu führen, dass Sie durch Täuschung zu der Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sind, ist es ratsam, nicht zu zahlen und Widerspruch gegen den Mahnbescheiod zu erheben.
Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB
liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.
Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
Da die genauen Umstände, wie es zum "Vertragsabschluss" kam, nicht bekannt sind und nachgeforscht werden muss, wie und wo Sie dieses Angebot "angenommen" haben, rate ich Ihnen an, einen Anwaltskollegen Ihres Vertrauens aufzusuchen.
Ist es nämlich für Sie als Vertragspartner klar, dass Sie einen Vertrag solchen Inhalts gar nicht eingehen wollten und dies von dem Vertragspartner arglistig hervorgerufen wurde, könnten Sie gute Aussichten haben; nicht zuletzt wegen dem Umstand, dass bereits Verfahren gegen diese Firma laufen.
Ich hoffe,dass ich Ihnen eine erste rechtlcihe Orientierung verschaffen konnte.
Bitte bedenken Sie, dass die hiesige Beratungsplattform den Besuch bei einem Anwalt nicht ersetzen kann und will.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 19.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Rechtsanwalt Serkan Kirli
Sehr geehrter Herr Kirli,
Danke für Ihre klare, sachliche Einschätzung.
Dennoch eine Frage:
Meine Anfechtung habe ich dem 'Gegner' schriftlich mitgeteilt. Reicht das, oder hätte ich bereits mit der Anfechtung den Rechtsweg beschreiten müssen, damit ich nun dem Mahnverfahren widersprechen kann?
Gruß J.L.
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist nicht notwendig, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Anfechtungserlärung auch den Rechtsweg bestreiten müssten. Der Mahnbescheid ist jetzt auf der Welt, so dass Sie nun dagegen Widerspruch erheben können.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Gerne stehen wir mit meiner Kanzlei Ihnen zur Verfügung.