Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage(n) weiter wie folgt:
Es kann tatsächlich sein, dass Sie auf einen Betrug hinein gefallen sind. Dass Sie keine Rechnung in Händen halten ist weniger das Problem, da Sie ja über die Daten bei eBay beweisen können, die Ware bei dem Verkäufe zu dem dort abgegebenen Gebot gekauft wurde.
Problematisch ist allerdings, dass Sie die Uhr aus privater Hand erworben haben und bei derartigen Verkäufen eine Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung auch von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird.
Angenommen es greift damit keine gesetzliche Gewährleistung, so müssten Sie im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung sogar darlegen und auch beweisen, dass die Voraussetzungen des an dieser Stelle veröffentlichten § 444 BGB
vorliegen:
„ § 444 BGB
- Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer NICHT berufen, soweit er den Mangel ARGLISTIG VERSCHWIEGEN oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Sie müssten also u.U. beweisen, dass der Verkäufer den Mangel der Uhr bereits zum Zeitpunkt des Verkaufes gekannt hat. Das Risiko eines Transportschadens liegt bei einem sogenanntem Versendungsverkauf übrigens nach § 447 BGB
grundsätzlich beim Käufer:
„ § 447BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.“
Alles in allem sind die gegenwärtigen Erfolgsaussichten, Gewährleistungsrechte erfolgreich durchzusetzen, als eher gering einzuschätzen.
Sollte es sich um eine Fälschung handeln, so könnten Sie natürlich den Verkäufer wegen dem Verdacht eines Betruges zu Ihrem Nachteil anzeigen.
Sie sollten also zunächst zumindest nochmals zu einen Uhrenhändler aufsuchen und diesen um seine Meinung oder auch ein Gutachten bitten, ob es sich bei der Uhr um ein Original oder eine Fälschung handelt. Wenn Letzteres der Fall ist, so könnten Sie dem Verkäufer zunächst mit einer Strafanzeige drohen, um Ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage im Rahmen dieses Forums zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel./Fax.: 09071-2658
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Sollte es sich bei der Uhr gar um Diebesgut handeln, so sehe ich auf Grund Ihrer Angaben keine akute Gefahr, dass Sie wegen Hehlerei bezichtigt werden. Auch wenn das Datum auf der Herstellergarantie fehlt, könnte natürlich dennoch der Versuch unternommen werden, ein womögliches Garantieversprechen beim Hersteller einzufordern. Bevor Sie die Uhr voreilig an den Hersteller absenden, sollten Sie jedoch wegen der Problematik mit dem fehlenden Datum, unbedingt mit dem Hersteller schriftlichen Kontakt aufnehmen.