Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist nicht die Frage, ob der Eigentümer des Fahrzeuges eine Privatperson ist, sondern ob das Fahrzeug als Privatvermögen - und nicht als notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen- einzuordnen ist.
Ist letzteres der Fall, wäre ein Pauschalbetragansatz nicht möglich, sondern nur die tatsächlichen Kosten und Aufwendungen könnten angesetzt werden. Der Nachweis würde über die Vorlage der Belege (tatsächliche Kosten) stattfinden.
Aufgrund der Formulierung der von Ihnen zitierten Textpassagen gehe ich davon aus, dass das FA das Fahrzeug als notwendiges Betriebsvermögen (BV) eingeordnet hat. Dies wäre auch richtig, wenn es sich um Ihr privates Fahrzeug gehandelt hätte, dessen berufliche Nutzung 50% überschritten hätte. Kann es sein, dass es dem FA nicht bekannt war, dass es sich um einen Fremd-PKW handelte? Haben Sie dies in Ihrer Einspruchsbegründung dargelegt?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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