Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Anlage haben Sie ja schon selbst zutreffend die gewünschte Regelung aufgeführt.
Allerdings muss dieses dann um die genauen Zahlen bzw. Prozentanteile ergänzt werden, da die Transparenz der Belastungen erkennbar sein muss.
Da es sich um eine WEG handelt, müssen Sie aber beachten, dass jeder Miteigentümer sich automatisch über das Hausgeld an allen bestehenden, gemeinschaftlichen Versicherungen beteiligt.
Sie wünschen hier eine Änderung des Verteilerschlüssels, was nur dann zulässig ist, wenn alle Miteigentümer zustimmen.
Diese Zustimmung kann zum einen dadurch erklärt werden, dass die von ihnen gefertigte Erklärung von allen Miteigentümern mit „ Einverstanden; Name" unterschrieben werden.
Bei einer solchen Einstimmigkeit reicht dann aus.
Will ein Miteigentümer nicht unterschreiben, ist es etwas komplizierter:
Durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss sind auch Änderungen der von der Teilungserklärung abweichenden Umlageschlüssel für die Betriebskosten für die Zukunft möglich.
Es bedarf dann aber eines ausdrücklichen Beschlusses für die künftige Änderung des Kostenumlageschlüssels.
Nur die tatsächliche Änderung ist nicht ausreichend.
Es ist also ein gesonderter Beschluss in der Eigentümerversammlung herbeizuführen.
Voraussetzung ist dafür, dass Ihr Anliegen als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufgenommen wird:, z.B.
TOP Änderung Verteilerschlüssen Versicherungen
Auf Antrag des Miteigentümers S. mag die Eigentümerversammlung folgendes beschließen:
Und nun der vervollständigte Text, den Sie vorgegeben haben.
Darüber ist abzustimmen. Bei Stimmenmehrheit nach der Teilungserklärung ist der Beschluss dann gefasst und künftig zu berücksichtigen.
Lehnt die Eigentümerversammlung die Beschlussfassung in Ihrem Sinne ab, müssten Sie dann binnen Monatsfrist ab Beschlussfassung (also der Eigentümerversammlung, in der der Beschluss abgelehnt worden ist. Bitte warten Sie nicht auf das schriftliche Protokoll) Klage beim Amtsgericht erheben.
Das Amtsgericht muss dann über den Beschluss entscheiden
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Bohle,
in Ihrem Vertragsentwurf vermisse ich eine Regelung zu dem Schaden, der mir möglicherweise dadurch entsteht, dass nach einem Schadensfall der Versicherer den Vertrag kündigt und ich wegen des Vorschadens oder des fortgeschrittenen Gebäudealters eine neue teurere Versicherung abschließe. Solange ich eine Gebäudeversicherung habe soll die WEG den Erhöhungsbetrag dauerhaft leisten, auch wenn die WEG (nach dem Schaden) auf eine Weiterversicherung verzichtet.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Versicherungsprämie vor der Schadensregulierung jährlich 2.000 €
vereinbarter Anteil der WEG: 15% = 300 €
Versicherungsprämie nach der Schadensregulierung jährlich 3.000 €
Erhöhung somit 1.000 €
Neue Zahlungspflicht der WEG jährlich: 300 + 1.000 = 1.300 €
Falls Sie eine solche Regelung für problematisch halten bitte ich um Erläuterung und einen zusätzlichen Alternativ-Vorschlag. Für Verständnisfragen oder eine Erörterung stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Ich bitte um eine ergänzte Vertragsfassung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich hatte Ihre Nachfragen, die Sie ja auch per direkter Email an mich gestellt hatten, nun mehrfach beantwortet.
Ihnen wurden die alternativen Möglichkeiten aufgezeigt
Daher bitte ich um Verständnis, dass ich nicht noch nochmal irgendwelche gewünschten Neuerungen kostenlos einbaue. Die gewünschte Erläuterung und der Vorschlag liegt Ihnen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich nehm auf Ihre E-Mail Bezug. Dort ist der Vertragsentwurf hinterlegt worden. Die Nachfragefunktion bleibt Ihnen also erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle