Aufhebung Sperrvermerk Sparkonto

13. August 2007 18:36 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Großmutter hat nach dem Tode meines Vaters
ein Weidegrundstück (Bauerwartungsland) an die
Schwestern meines Vaters verkauft. Als meine Groß-
mutter starb, habe ich davon erfahren. Gegen diesen
Kaufvertrag habe ich wegen Geschäftsunfähigkeit
meiner Großmutter mit Erfolg geklagt. Das Grundbuch
wurde auf alle Beteiligten der Erbengemeinschaft
geändert.
Ein Teilstück aus diesem Grundstück haben die Schwestern
meines Vaters an die Gemeinde verkauft.

Diesen Erlös mußten die Schwestern meines Vaters
zurückzahlen.

Da es kein Konto mehr von meiner Großmutter gab,
hat die Schwester meines Vaters ein Konto bei der Bank
auf ihren Namen eingerichtet.

Dieses Konto hat folgenden Sperrvermerk:

"Verfügungen sind nur zulässig mit Zustimmung der
Erbengemeinschaft nach W... T.... verstorben 21.10.1994
Über dieses Guthaben kann nur durch Legitimation
aller Beteiligten bzw. in Vollmacht verfügt werden.
27.01.2003"




Es gibt 3 Erben und 7 Nacherben - insgesamt 10 Personen.
4 Personen der Nacherben haben sich bis heute bei der
Bank nicht legitimiert.

Die Kontoinhaberin ist vor 2 Jahren gestorben. Erben
sind ihr Ehemann und ihre 2 Söhne.

Die Beteiligten an dem Sparkonto haben sich somit
von ursprünglich 10 Personen auf 12 Personen erhöht.

11 Beteiligte wollen das Konto auflösen. 1 Person blockiert.

Meine Fragen:
Erben der Ehemann und ihre 2 Söhne das Sparkonto?
Handelt es sich bei diesem Sparkonto um einen Vertrag
zu Gunsten Dritter? Ist dieser Vertrag mit der Bank überhaupt richtig zustande gekommen?
Wer kann den Sperrvermerk aufheben?
Wie können 11 Personen gegen die Bank vorgehen, damit
die Bank den Beteiligten ihre Anteile auszahlt?





Sehr geehrte Rechtsuchende,
Ihre Informationen enthalten keine Auskunft darüber, wer Erbe nach dem Ableben Ihre Großmutter geworden ist. Ich gehe davon aus, dass Ihr Großvater und die aus der Ehe stammenden Kinder, dass heißt Ihr Vater und die beiden Tanten Erben geworden sind. Die Nacherben bleiben vorerst außen vor, da diese erst nach Ableben der Vorerben erben.

Bisher erfolgt eine Erbteilung wie folgt:
1. Großvater 1/2
2. Ihr Vater 1/6
3. Ihr erste Tante 1/6
4. Ihre (verstorbene Tante) 1/6

In die Erbengemeinschaft sind nunmehr der Ehemann und die Kinder der verstorbenen Tante eingetreten.

Diese werden Mitglieder der Erbengemeinschaft und zwar erben diese den Auseinandersetzungsanteil der verstorbenen Tante.

Sie erben nicht direkt die Forderung aus dem Sparkonto. Hierzu wurde ein unregelmäßiger Verwahrvertrag bei dem Sparinstitut zwischen der verstorbenen Tante und dem Geldinstitut geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet ein Abrede:
Auszahlung an die Erbengemeinschaft im Rahmen der Auseinandersetzung. Bis dato ist das Konto mit dem Sperrvermerk gesehen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können Ihren Auszahlungsanspruch nur erfolgreich durchsetzen, wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Bedingung zur Auszahlung erfüllt wird.
Die Erben müssen unter Vorlage des Erbscheines gemeinsam die Auszahlung schriftlich bei der Bank beantragen. Eine Vertretung geht nur dann, wenn der Vertreter ein notariell aufgenommene Vollmacht des Vertretenen vorlegt.

Willigt ein Erbe nicht ein, so muss gegen ihn ein Klageverfahren auf Ersetzung seiner Erklärung geführt werden.

Dazu sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen.
Diese Ersetzung ist an Bedingung geknüft, die in einem Nachlassverfahren geprüft und Erfüllt werden müssen.
Erst wenn die Erben gemeinschaftlich den Antrag auf Auszahlung entsprechende ihrer Erbquote stellen, kann der Sperrvermerk aufgehoben und der Betrag ausgezahlt werden.
Ich hoffe Ihre Frage ist damit beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner

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